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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Interflon BV gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

ECLI: ECLI:EU:T:2010:414Entscheidung vom: 29.09.2010

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. September 2010 – Interflon/HABM – Illinois Tool Works (FOODLUBE) (Rechtssache T‑200/08) „Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke FOODLUBE – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“ Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 51 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 31, 47-48, 61-66) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. März 2008 (Sache R 638/2007‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Interflon BV und der Illinois Tool Works, Inc. Angaben zur Rechtssache Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke FOODLUBE für Waren der Klassen 1 und 4 – Anmeldung Nr. 1 647 734 Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Illinois Tools Works, Inc. Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Interflon BV Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Die Antragstellerin macht geltend, dass die beanstandete Gemeinschaftsmarke unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c GMV eingetragen worden sei. Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor 1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. März 2008 (Sache R 638/2007‑2) wird aufgehoben, soweit darin die Beschwerde in Bezug auf chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke der Klasse 1 und technische Öle und Fette sowie Schmiermittel der Klasse 4 zurückgewiesen wird. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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