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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Europäische Kommission gegen Efrosyni Alexiadou.

ECLI: ECLI:EU:T:2010:356Entscheidung vom: 08.09.2010

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. September 2010 – Kommission/Alexiadou (Rechtssache T-312/05) „Schiedsklausel – Vertrag über ein Vorhaben zur Entwicklung einer Technologie für die Herstellung wasserundurchlässiger Häute – Nichterfüllung des Vertrags – Erstattung von Vorschüssen – Verzugszinsen – Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung – Versäumnisverfahren“ Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel –Vertrag, mit dem eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die Durchführung eines Vorhabens im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration gewährt wird (Art. 238 EG) (vgl. Randnrn. 41-44, 55-57, 60) Gegenstand Klage der Kommission nach Art. 238 EG auf Erstattung eines Betrags von 23 036,31 Euro, den sie im Rahmen eines Vertrags über ein Vorhaben zur Entwicklung einer Technologie für die Herstellung wasserundurchlässiger Häute (Vertrag G1ST‑CT‑2002‑50227) an die Beklagte gezahlt hat, zuzüglich Verzugszinsen Tenor 1. Efrosyni Alexiadou wird verurteilt, der Europäischen Kommission den Betrag von 23 036,31 Euro zu erstatten, zuzüglich Verzugszinsen –        in Höhe von 5,25 % pro Jahr ab 1. März 2003 bis 31. August 2005; –        zu dem jährlichen gesetzlichen Zinssatz nach belgischem Recht, bis zu einem Höchstsatz von 5,25 % pro Jahr, ab 1. September 2005 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld. 2. Efrosyni Alexiadou trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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