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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Nuova Terni Industrie Chimiche SpA gegen Europäische Kommission.

ECLI: ECLI:EU:T:2010:270Entscheidung vom: 01.07.2010

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 – Nuova Terni Industrie Chimiche/Kommission (Rechtssache T‑64/08) „Staatliche Beihilfen – Ausgleich für eine Enteignung im öffentlichen Interesse – Verlängerung eines Vorzugstarifs für die Lieferung von Strom – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Begriff ‚Vorteil‘ – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Gewährung der Beihilfe“ 1.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Entschädigung, die als Ausgleich für die Enteignung von Vermögenswerten gewährt wird – Ausschluss (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 57, 60, 63, 72, 74, 99, 101) 2.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Verwaltungsverfahren – Pflicht der Kommission, die Beteiligten zur Äußerung aufzufordern – Recht des Empfängers der Beihilfe, in angemessenem Maß am Verfahren beteiligt zu werden – Grenzen (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 161-163, 166-168) 3.                     Unionsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Geltung für Verwaltungsverfahren vor der Kommission – Prüfung von Beihilfevorhaben – Umfang (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 189) 4.                     Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Unterrichtung der Kommission – Umfang der Verpflichtung – Notwendigkeit, die Beihilfemaßnahmen im Stadium des Vorhabens mitzuteilen (Art. 88 Abs. 3 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 228-230, 234-236) 5.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Rechtswidrigkeit einer Beihilfe festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Noch nicht ausgezahlte Beihilfe (Art. 88 Abs. 3 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 239, 241, 250-251) 6.                     Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 88 EG gewährte Beihilfe – Mögliches berechtigtes Vertrauen der Empfänger – Schutz – Voraussetzungen und Grenzen (Art. 88 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 269-271, 275-276) 7.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, gegen eine nationale Maßnahme keine Einwände zu erheben – Berechtigtes Vertrauen des Empfängers in die Rechtmäßigkeit der Verlängerung dieser Maßnahme –Fehlen (Art. 88 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 283-284, 288) Gegenstand Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/408/EG der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (ABl. 2008, L 144, S. 37) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Nuova Terni Industrie Chimiche SpA trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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