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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2009:398Entscheidung vom: 13.10.2009

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. Oktober 2009 – Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM – Redrock Construction (REDROCK) (Rechtssache T-146/08) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke REDROCK – Ältere nationale Wortmarke Rock – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 41-47, 86-89) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Februar 2008 (Sache R 506/2007‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG und der Redrock Construction s. r. o. Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Redrock Construction s. r. o. Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke REDROCK für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 17, 19, 36 und 37 – Anmeldung Nr. 3 866 365 Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Deutsche Rockwool Mineralwoll Gmbh & Co. OHG Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke Rock für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 6-8, 17, 19, 37 und 42 (Nr. 302 29 274), wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung in alle Klassen mit Ausnahme der Klasse 36 richtete Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Entscheidung entsprechend dem Widerspruch und teilweise Zurückweisung der Anmeldung Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG trägt ihre eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Redrock Construction s. r. o. 3. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Redrock Construction s. r. o.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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