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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

ECLI: ECLI:EU:T:2009:373Entscheidung vom: 30.09.2009

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 30. September 2009 – Frankreich/Kommission (Rechtssache T‑432/07) „EAGFL – Abteilung Garantie – Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Obst und Gemüse – Voraussetzungen für die Anerkennung der Erzeugerorganisationen“ 1.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Obst und Gemüse – Erzeugerorganisationen – Finanzierung durch den EAGFL – Anerkennung dieser Organisationen durch die nationalen Behörden – Voraussetzungen (Verordnungen Nr. 1035/72 und Nr. 2200/96 des Rates, Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. d) (vgl. Randnrn. 35-37) 2.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Obst und Gemüse – Erzeugerorganisationen – Finanzierung durch den EAGFL – Anerkennung dieser Organisationen durch die nationalen Behörden – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 2200/96 des Rates, Art. 11 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 54-56) Gegenstand Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/647/EG der Kommission vom 3. Oktober 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 261, S. 28), soweit sie bestimmte Ausgaben der Französischen Republik für Organisationen von Obst- und Gemüseerzeugern ausschließt Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Französische Republik trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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