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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

ECLI: ECLI:EU:T:2008:493Entscheidung vom: 13.11.2008

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. November 2008 – Italien/Kommission (Rechtssache T-224/04) „EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Beihilfen für die Verarbeitung von Tomaten und zur Erzeugung von Olivenöl“ 1.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Verfahren (vgl. Randnrn. 38-39) 2.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 41) 3.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Gewährung von Beihilfen und Prämien (Art. 10 EG; Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Art. 8 Abs. 1, und Verordnung Nr. 1258/1999, Art. 8 Abs. 1; Verordnung Nr. 504/97 der Kommission, Art. 15 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 51-55) 4.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden (vgl. Randnrn. 56-58, 65, 98) 5.                     Handlungen der Organe – Verordnungen – Verordnung, die bestimmte Kontrollmaßnahmen vorschreibt (vgl. Randnr. 93) Gegenstand Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/536/EG der Kommission vom 22. Juli 2003 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs‑ und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 184, S. 42), soweit darin bestimmte von der Italienischen Republik für die Haushaltsjahre 1999–2002 getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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