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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Calzaturificio Frau SpA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2008:477Entscheidung vom: 05.11.2008

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 5. November 2008 – Calzaturificio Frau/HABM – Camper (Darstellung eines stilisierten Bogens mit gefüllter Fläche) (Rechtssache T‑304/07) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke in Form eines stilisierten Bogens mit gefüllter Fläche – Ältere Gemeinschaftsbildmarke in Form eines stilisierten Bogens – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“ 1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 30, 33, 36-37, 40, 52) 2.                     Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 73) (vgl. Randnrn. 57-58) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Juni 2007 (Sache R 768/2006‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Camper, SL und der Calzaturificio Frau SpA Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Calzaturificio Frau SpA Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in Form eines stilisierten Bogens mit gefüllter Fläche für Waren der Klassen 18 und 25 – Anmeldung Nr. 3388097 Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Camper, SL Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Dreidimensionale nationale spanische Marke, die die Form eines Schuhs wiedergibt, für Waren der Klasse 25, eine Serie von nationalen englischen Bildmarken, die in unterschiedlichen Formaten geneigte Bögen wiedergeben, für Waren der Klasse 25 sowie zwei Gemeinschaftsbildmarken, die ebenfalls die Form eines Bogens haben, für Waren der Klasse 18 Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Anmeldung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Calzaturificio Frau SpA trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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