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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Gateway, Inc. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2007:359Entscheidung vom: 27.11.2007

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. November 2007 – Gateway / HABM – Fujitsu Siemens Computers (ACTIVY Media Gateway) (Rechtssache T‑434/05) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ACTIVY Media Gateway – Als ältere Gemeinschafts‑ und nationale Marken eingetragene Wort‑ und Bildzeichen Gateway und GATEWAY – Relative Eintragungshindernisse – Fehlende Verwechslungsgefahr – Fehlende Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 50-51) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. September 2005 (Sache R 1068/2004‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Fujitsu Siemens Computers GmbH und der Gateway Inc. Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Fujitsu Siemens Computers GmbH Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke ACTIVY Media Gateway für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 und 42 – Anmeldung Nr. 2190627 Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts: Gateway Inc. Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht: Als Gemeinschafts‑ und nationale Marken eingetragene Wort‑ und Bildzeichen GATEWAY, GATEWAY 2000, GATEWAY.NET, GATEWAY PROFILE und GATEWAY ASTRO für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37 und 38 Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gateway Inc. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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