EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
Laurent Piau gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
ECLI: ECLI:EU:T:2005:22Entscheidung vom: 26.01.2005
Rechtssache T-193/02
Laurent Piau
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Reglement der Fédération internationale de football association (FIFA) betreffend Spielervermittler – Beschluss einer Unternehmensvereinigung – Artikel 49 EG, 81 EG und 82 EG – Beschwerde – Fehlendes Gemeinschaftsinteresse – Zurückweisung“
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 26. Januar 2005
Leitsätze des Urteils
1. Verfahren – Streithilfe – Vom Beklagten nicht erhobene Einrede der Unzulässigkeit – Unzulässigkeit – Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen
(Satzung des Gerichtshofes, Artikel 40 Absatz 4 und 53; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 113 und 116 § 3)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung, die ein aufgrund einer Beschwerde nach der Verordnung Nr. 17 eingeleitetes Verfahren abschließt – Beschwerdeführer – Drittunternehmen, dem ein berechtigtes Interesse an der Abgabe von Bemerkungen im Verwaltungsverfahren zuerkannt worden ist – Zulässigkeit
(Artikel 81 EG, 82 EG und 230 Absatz 4 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates)
3. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Unternehmensvereinigungen – Begriff – Nationale Fußballverbände – Einbeziehung
(Artikel 2 EG und 81 EG)
4. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Unternehmensvereinigungen – Begriff – Fédération Internationale de football – Einbeziehung
(Artikel 81 EG)
5. Wettbewerb – Kartelle – Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen – Begriff – Spielervermittler-Reglement der Fédération internationale de football – Einbeziehung
(Artikel 81 EG)
6. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung der Beschwerden – Beschwerde über die Regelung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ohne Bezug zum Sport durch eine privatrechtliche Einrichtung, der keine hoheitlichen Befugnisse übertragen worden sind – Das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung – Auf die Beurteilungen der Kommission beschränkte gerichtliche Überprüfung im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln
(Verordnung Nr. 17 des Rates)
7. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung der Beschwerden – Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an Ermittlungen in einer Angelegenheit – Beurteilungskriterien – Ermessen der Kommission – Grenzen – Gerichtliche Überprüfung
(Artikel 81 EG, 82 EG und 85 Absatz 1 EG)
8. Wettbewerb – Kartelle – Verbot – Befreiung – Spielervermittler-Reglement der Fédération internationale de football – Einführung einer Lizenz, die für die Ausübung des Berufes von grundlegender Bedeutung ist – Ziel der Professionalisierung und der kollektiven Organisation der Spielervermittler – Zulässigkeit
(Artikel 81 Absatz 3 EG)
9. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Kollektiv beherrschende Stellung – Begriff – Kollektive Einheit – Voraussetzungen
(Artikel 82 EG)
10. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Kollektiv beherrschende Stellung – Voraussetzungen – Stellung der Fédération internationale de football auf dem Markt der Dienstleistungen der Spielervermittler
(Artikel 82 EG)
1. Mit den aufgrund eines Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei des Rechtsstreits unterstützt werden. Einem Streithelfer ist es daher verwehrt, eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, die von der Partei, deren Anträge er aufgrund seiner Zulassung als Streithelfer unterstützen kann, nicht erhoben worden ist.
Das Gericht kann jedoch nach Artikel 113 seiner Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern geltend gemachten fehlen.
(vgl. Randnrn. 35-37)
2. Durch die Weigerung der Kommission, ein Verfahren fortzusetzen, das aufgrund einer Beschwerde gemäß der Verordnung Nr. 17 eingeleitet wurde, und die Zurückweisung dieser Beschwerde ist der Beschwerdeführer beschwert, der über eine Klagemöglichkeit zum Schutz seiner berechtigten Interessen verfügen muss. Ebenso ist ein Drittunternehmen, dem die Kommission ein berechtigtes Interesse an der Abgabe von Bemerkungen in einem solchen Verfahren zuerkannt hat, zur Klage gegen die das Verfahren endgültig abschließende Entscheidung befugt.
(vgl. Randnr. 38)
3. Die nationalen Verbände, in denen Fußballvereine zusammengeschlossen sind, für die das Fußballspiel eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und die daher Unternehmen im Sinne des Artikels 81 EG sind, sind im Sinne dieser Bestimmung Unternehmensvereinigungen.
Dass in diesen nationalen Verbänden neben den so genannten Profivereinen auch so genannte Amateurvereine zusammengeschlossen sind, kann diese Bewertung nicht in Frage stellen. Der Umstand allein, dass eine Sportvereinigung oder ein Sportverband einseitig Sportler als „Amateure“ oder Vereine als „Amateurvereine“ qualifiziert, schließt nicht aus, dass die Tätigkeit dieser Sportler oder Vereine zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehört.
(vgl. Randnrn. 69-70)
4. Die Fédération internationale de football (FIFA) stellt eine Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 81 EG dar. In ihr sind nämlich nationale Verbände zusammengeschlossen, die selbst sowohl Unternehmensvereinigungen, da ihre Mitglieder Vereine mit wirtschaftlicher Tätigkeit sind, als auch Unternehmen sind, da sie aus dem Grund selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, dass sie nach den Statuten der FIFA an den von dieser veranstalteten Wettkämpfen teilzunehmen haben, an die FIFA einen Prozentsatz der Bruttoeinnahmen aus jedem internationalen Spiel abführen müssen und nach diesen Statuten zusammen mit der FIFA als Inhaber der Ausschließlichkeitsrechte zur Verbreitung und Übertragung der betreffenden Sportveranstaltungen anerkannt sind.
Artikel 81 EG gilt nämlich für Vereinigungen insoweit, als deren eigene Tätigkeit oder die der in ihnen zusammengeschlossenen Unternehmen auf die Wirkungen abzielt, die diese Bestimmung unterbinden will. Der rechtliche Rahmen, in dem Beschlüsse von Unternehmen gefasst werden, und die Einordnung dieses Rahmens durch die nationalen Rechtsordnungen sind für die Anwendbarkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln unerheblich.
(vgl. Randnrn. 71-72)
5. Das Reglement, das von der Fédération internationale de football (FIFA) erlassen wurde, um die Tätigkeit der Spielervermittler – eine wirtschaftliche Tätigkeit, die die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat und nicht den spezifischen Charakter des Sports besitzt, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofes definiert worden ist – zu regeln, stellt einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG dar, der die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln beachten muss, sobald er Wirkungen in der Gemeinschaft zeitigt.
Zum einen ist dieses Reglement nämlich von der FIFA aus eigener Machtbefugnis und nicht aufgrund von Rechtsetzungsbefugnissen erlassen worden, die ihr im Rahmen eines als im Allgemeininteresse liegend anerkannten Auftrags zur Regelung sportlicher Belange vom Staat übertragen worden wären; zum anderen kommt in ihm, da es für die der FIFA angehörenden nationalen Verbände, die eine entsprechende Regelung erlassen müssen, die anschließend von der FIFA genehmigt wird, sowie für die Vereine, die Spieler und die Spielervermittler verbindlich ist, der Wille der FIFA zum Ausdruck, das Verhalten ihrer Mitglieder im Hinblick auf die Tätigkeit der Spielervermittler zu koordinieren.
(vgl. Randnrn. 73-75)
6. Eine die Grundfreiheiten berührende Reglementierung einer wirtschaftlichen Tätigkeit fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Träger hoheitlicher Gewalt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Regelung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die weder den spezifischen Charakter des Sports noch die Organisationsfreiheit der Sportverbände betrifft, durch eine privatrechtliche Einrichtung, der hierzu keinerlei hoheitliche Befugnisse übertragen worden sind, grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Die gerichtliche Nachprüfung im Rahmen einer Klage, die die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung betrifft, die von der Kommission am Ende eines Verfahrens getroffen worden ist, das aufgrund einer nach der Verordnung Nr. 17 eingereichten Beschwerde eingeleitet worden war, zu deren Behandlung die Kommission nur von den ihr in diesem Rahmen zur Verfügung stehenden Befugnissen Gebrauch machen konnte, ist zwangsläufig auf die Wettbewerbsregeln und die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage beschränkt, ob die streitige Entscheidung gegen diese Regeln verstoßen hat. Diese Nachprüfung kann sich daher auf die Beachtung anderer Bestimmungen des EG-Vertrags nur erstrecken, soweit deren etwaige Verletzung einen gleichzeitigen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln offenbart. Auch auf einen etwaigen Verstoß gegen fundamentale Grundsätze kann sie sich nur beziehen, falls sich in diesem Verstoß ein solcher gegen die Wettbewerbsregeln äußert.
(vgl. Randnrn. 76-79)
7. Prüft die Kommission die Frage, ob hinsichtlich einer auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erhobenen Beschwerde ein Gemeinschaftsinteresse besteht, so hängt die Antwort von den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalls, die sich von Fall zu Fall beträchtlich unterscheiden können, und nicht von im Voraus festgelegten Kriterien ab, die zwingend Anwendung finden müssten. Es ist daher nicht angebracht, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder dieser umgekehrt die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben.
Zum anderen hat die Kommission, der es nach Artikel 85 Absatz 1 EG obliegt, auf die Anwendung der Artikel 81 EG und 82 EG zu achten, die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft festzulegen und durchzuführen; in diesem Rahmen steht ihr bei der Behandlung von Beschwerden ein Ermessen zu. Dieses Ermessen ist jedoch nicht unbegrenzt, und die Kommission hat sich in jedem Fall ein Urteil über die Schwere und Dauer der Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und deren fortdauernde Wirkungen zu bilden.
Außerdem darf die vom Gemeinschaftsrichter ausgeübte Kontrolle über die Ausübung des der Kommission auf diesem Gebiet zuerkannten Ermessens durch diese nicht dazu führen, dass der Gemeinschaftsrichter seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt; sie dient vielmehr der Feststellung, ob die fragliche Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist.
(vgl. Randnrn. 80-81, 120)
8. Die von einem Reglement der FIFA vorgeschriebene Spielervermittler-Lizenz, die für die Ausübung des Berufes des Spielervermittlers von grundlegender Bedeutung ist, stellt ein Hindernis für den Zugang zu diesem Beruf dar und beeinträchtigt daher notwendig das freie Spiel des Wettbewerbs.
Für die Beschränkungen, die sich aus dem zwingenden Charakter der Lizenz ergeben, kommt jedoch eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG in Betracht, da die FIFA das doppelte Ziel einer Professionalisierung und einer Verbesserung der Ethik der Tätigkeit des Spielervermittlers verfolgt, um die Spieler zu schützen, deren Karriere kurz ist, da weiter der Wettbewerb durch das Lizenzsystem nicht ausgeschaltet wird, weil dieses System eher zu einer Selektion in qualitativer Hinsicht, die geeignet erscheint, das Ziel der Professionalisierung der Tätigkeit des Spielervermittlers zu erreichen, als zu einer quantitativen Zugangsbeschränkung zu führen scheint, und da schließlich die gegenwärtigen Bedingungen der Ausübung der Tätigkeit der Spielervermittler durch ein fast völliges Fehlen nationaler Regelungen und das Fehlen einer berufsständischen Organisation der Spielervermittler gekennzeichnet sind.
(vgl. Randnrn. 101-104)
9. Artikel 82 EG betrifft das Verhalten eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer, mit dem eine wirtschaftliche Machtstellung missbräuchlich ausgenutzt und dadurch die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt verhindert wird, indem diesem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit verschafft wird, sich seinen Konkurrenten, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten.
Der Begriff „mehrere Unternehmen“ in Artikel 82 EG bedeutet, dass eine beherrschende Stellung von zwei oder mehreren rechtlich voneinander unabhängigen wirtschaftlichen Einheiten eingenommen werden kann, sofern sie in wirtschaftlicher Hinsicht auf einem bestimmten Markt gemeinsam als kollektive Einheit auftreten oder handeln.
Für eine kollektive beherrschende Stellung müssen drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sein: Erstens muss jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols das Verhalten der anderen Mitglieder in Erfahrung bringen können, um festzustellen, ob sie einheitlich vorgehen oder nicht; zweitens muss der Zustand der stillschweigenden Koordinierung auf Dauer aufrechterhalten werden können, d. h., es muss einen Anreiz geben, nicht vom gemeinsamen Vorgehen auf dem Markt abzuweichen; drittens darf die voraussichtliche Reaktion der tatsächlichen und potenziellen Konkurrenten sowie der Verbraucher nicht die erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Vorgehens in Frage stellen.
(vgl. Randnrn. 109-111)
10. Die Fédération internationale de football (FIFA) hat eine kollektive beherrschende Stellung auf dem Markt der Dienstleistungen der Spielervermittler inne, da die Durchführung ihres Spielervermittler-Reglements dazu führen kann, dass sich auf dem relevanten Markt tätige Unternehmen, hier die Fußballvereine, hinsichtlich ihres Verhaltens auf einem bestimmten Markt so gebunden haben, dass sie auf diesem ihren Konkurrenten, ihren Geschäftspartnern und den Verbrauchern gegenüber als kollektive Einheit auftreten.
Da das Reglement für die nationalen Verbände, die Mitglieder der FIFA sind, und die Vereine, die in ihnen zusammengeschlossen sind, verbindlich ist, sind diese Verbände und Vereine hinsichtlich ihrer Verhaltensweisen dauerhaft durch die von ihnen angenommenen Vorschriften gebunden, denen sich die übrigen Marktteilnehmer (Spieler und Spielervermittler) ihrerseits nicht widersetzen können, wollen sie sich nicht Sanktionen aussetzen, die insbesondere für Spielervermittler zu einem Ausschluss vom Markt führen können. Eine solche Situation stellt damit eine kollektive beherrschende Stellung der Vereine auf dem Markt der Dienstleistungen der Spielervermittler dar, da die Vereine durch die Regelung, der sie beitreten, die Bedingungen vorschreiben, unter denen die fraglichen Dienstleistungen zu erbringen sind.
Der Umstand nämlich, dass die FIFA selbst kein Wirtschaftsteilnehmer ist, der die Dienstleistungen der Spielervermittler auf dem fraglichen Markt abnimmt, und dass ihr Handeln in einer Rechtsetzungstätigkeit besteht, für die sie sich selbst die Befugnis für den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit der Spielervermittler zugemessen hat, ist für die Anwendung von Artikel 82 EG unerheblich, da dieser Verband eine von den nationalen Verbänden und den Vereinen, die die tatsächlichen Abnehmer der Dienstleistungen der Spielervermittler sind, geschaffene Struktur ist und mithin auf diesem Markt durch seine Mitglieder handelt.
(vgl. Randnrn. 112-116)
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)26. Januar 2005(1)
„Reglement der Fédération internationale de football association (FIFA) betreffend Spielervermittler – Beschluss einer Unternehmensvereinigung – Artikel 49 EG, 81 EG und 82 EG – Beschwerde – Fehlendes Gemeinschaftsinteresse – Zurückweisung“
Klägerin,
gegen
Beklagte,
Streithelferin,
DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
folgendes
Legal
Tiili
Vilaras
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
H. Legal
1 – Verfahrenssprache: Französisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
ČeštinaΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPolskiPortuguês