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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Amerigo Liotti gegen Europäische Kommission

ECLI: ECLI:EU:F:2009:13Entscheidung vom: 17.02.2009

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer) 17. Februar 2009 Rechtssache F-38/08 Amerigo Liotti gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften „Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren für das Jahr 2006 – Von den Beurteilenden anzuwendende Bewertungsmaßstäbe“ Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 Entscheidung: Die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 wird aufgehoben. Die Kommission trägt die Kosten. Leitsätze Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Festlegung gemeinsamer Bewertungsmaßstäbe für alle Generaldirektionen (Beamtenstatut, Art. 43) Bei der Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung eines Beamten stellt die Nichtbeachtung der von dem betreffenden Organ erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts, wonach alle Generaldirektionen gemeinsame Bewertungsmaßstäbe zu berücksichtigen haben, die den Vergleich der Verdienste der Beamten, die Harmonisierung der von den Beurteilenden vorgeschlagenen Leistungsnoten und die Einheitlichkeit der Beurteilung innerhalb der gleichen Generaldirektion erleichtern sollen, einen Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift dar. Die Nichtanwendung dieser Maßstäbe oder deren unzureichende Berücksichtigung führt somit dazu, dass die Beurteilung des Beamten mit einem wesentlichen Fehler behaftet ist, und rechtfertigt ihre Aufhebung. (vgl. Randnrn. 46 und 47)

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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