EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Incumplimiento de Estado - Directiva 85/337/CEE - Evaluación de las repercusiones de determinados proyectos públicos y privados sobre el medio ambiente - Aplicación incorrecta - Proyecto de línea ferroviaria Valencia-Tarragona, tramo Las Palmas-Oropesa.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:528Entscheidung vom: 16.09.2004
Rechtssache C-227/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Königreich Spanien
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 85/337/EWG – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – Fehlerhafte Anwendung – Eisenbahnlinienprojekt Valencia–Tarragona, Abschnitt Las Palmas–Oropesa“
Leitsätze des Urteils
1. Gemeinschaftsrecht – Auslegung – Mehrsprachige Vorschriften – Einheitliche Auslegung – Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen – Allgemeine Systematik und Zweck der fraglichen Regelung als Bezugspunkt
2. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 – Geltungsbereich – Zweigleisiger Ausbau einer bereits vorhandenen Eisenbahnstrecke, der eine neue Eisenbahntrasse erfordert – Einbeziehung
(Richtlinie 85/337 des Rates, Anhänge I Nr. 7 und II Nr. 12)
3. Vertragsverletzungsverfahren – Objektiver Charakter – Berücksichtigung einer unzutreffenden Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift – Ausschluss
(Artikel 226 EG)
4. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 – Anwendbarkeit – Maßgebliches Kriterium
(Richtlinie 85/337 des Rates)
1. Falls die verschiedenen Sprachfassungen einer Bestimmung voneinander abweichen, gebietet die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts, dass die fragliche Bestimmung anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung ausgelegt wird, zu der sie gehört.
(vgl. Randnr. 45)
2. Ein Projekt wie der zweigleisige Ausbau einer bereits vorhandenen Eisenbahnstrecke kann erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten haben, da es z. B. geeignet ist, die Fauna und Flora, die Zusammensetzung der Böden oder die Landschaft nachhaltig zu beeinträchtigen oder etwa zu beträchtlichen Lärmbelästigungen zu führen; es ist daher in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie einzubeziehen. Ein solches Projekt kann somit nicht als eine bloße Änderung eines früheren Projekts im Sinne von Anhang II Nummer 12 der Richtlinie 85/337 angesehen werden, sondern wird von deren Anhang I Nummer 7 erfasst, in der die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte aufgezählt sind.
Diese Schlussfolgerung ist umso mehr geboten, wenn die Durchführung des fraglichen Projekts eine neue Eisenbahntrasse erfordert, auch wenn diese nur einen Teil dieses Projekts ausmacht. Ein solches Bauvorhaben ist nämlich seiner Natur nach geeignet, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne der Richtlinie 85/337 zu haben.
(vgl. Randnrn. 48-50)
3. Die auf Feststellung einer Vertragsverletzung gerichtete Klage nach Artikel 226 EG hat objektiven Charakter, und der Umstand, dass die gerügte Vertragsverletzung das Ergebnis einer unzutreffenden Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen durch einen Mitgliedstaat ist, kann den Gerichtshof nicht daran hindern, eine Vertragsverletzung festzustellen.
(vgl. Randnr. 58)
4. Für die Anwendung der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist darauf abzustellen, dass ein bestimmtes Projekt „möglicherweise“ erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Die Kommission hat daher nicht zu prüfen, welche konkreten negativen Wirkungen ein Projekt tatsächlich auf die Umwelt hat.
(vgl. Randnr. 59)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)16. September 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 85/337/EWG – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – Fehlerhafte Anwendung – Eisenbahnlinienprojekt Valencia – Tarragona, Abschnitt Las Palmas – Oropesa“
Klägerin,
gegen
Beklagter,
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. März 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Spanisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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