EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Convenio de Bruselas - Artículo 5, número 3 - Competencia en materia delictual o cuasidelictual - Lugar donde se hubiere producido el hecho dañoso - Perjuicio patrimonial sufrido como consecuencia de inversiones de capital realizadas en otro Estado contratante.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:364Entscheidung vom: 10.06.2004
«Brüsseler Übereinkommen – Artikel 5 Nummer 3 – Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Vermögensschaden, der dem Geschädigten bei Kapitalanlagen in einem anderen Vertragsstaat entstanden ist»
Leitsätze des Urteils
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Besondere Gerichtsstände – Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Begriff – Ort des Wohnsitzes des Klägers, dem ein Vermögensschaden bei Kapitalanlagen in einem anderen Vertragsstaat entstanden ist – Ausschluss (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 3)
(vgl. Randnrn. 19-21 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)10. Juni 2004(1)
„Brüsseler Übereinkommen – Artikel 5 Nummer 3 – Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Vermögensschaden, der dem Geschädigten bei Kapitalanlagen in einem anderen Vertragsstaat entstanden ist“
gegen
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Kronhofer, vertreten durch die Rechtsanwälte M. Brandauer und R. Bickel, von Herrn Karan, vertreten durch Rechtsanwalt C. Ender, und der Kommission, vertreten durch A.-M. Rouchaud und W. Bogensberger, in der Sitzung vom 20. November 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 2004,
folgendes
...
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
Timmermans
Puissochet
Cunha Rodrigues
Schintgen
Colneric
Der Kanzler
Der Präsident der Zweiten Kammer
R. Grass
C. W. A. Timmermans
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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