EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2003:647
ECLI: ECLI:EU:C:2003:647Entscheidung vom: 27.11.2003
«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung – Richtlinie 2000/39/EG»
Leitsätze des Urteils
1.. Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Sachlage – Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG)
2.. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Durchführung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Nicht gegeben (Artikel 226 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)27. November 2003(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung – Richtlinie 2000/39/EG“
In der Rechtssache C-66/03
Klägerin,
gegen
Beklagte,
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
Rosas
Edward
Schintgen
Der Kanzler
Der Präsident der Dritten Kammer
R. Grass
A. Rosas
1 – Verfahrenssprache: Französisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.