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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2003:647

ECLI: ECLI:EU:C:2003:647Entscheidung vom: 27.11.2003

«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung – Richtlinie 2000/39/EG» Leitsätze des Urteils 1.. Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Sachlage – Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) 2.. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Durchführung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Nicht gegeben (Artikel 226 EG) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)27. November 2003(1) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung – Richtlinie 2000/39/EG“ In der Rechtssache C-66/03 Klägerin, gegen Beklagte, DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer), aufgrund des Berichts des Berichterstatters, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) Rosas Edward Schintgen Der Kanzler Der Präsident der Dritten Kammer R. Grass A. Rosas 1 – Verfahrenssprache: Französisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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