EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Common agricultural policy - Regulation (EEC) No 1765/92 and (EC) No 1251/1999 - Support system for producers of arable crops - Compensatory payments for areas down to arable crops and subject to set-aside - Exclusion for land under permanent crops - Definition.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:533Entscheidung vom: 16.09.2004
Rechtssache C-366/02
Gerd Gschoßmann
gegen
Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Süd
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Halle)
„Gemeinsame Agrarpolitik – Verordnungen (EWG) Nr. 1765/92 und (EG) Nr. 1251/1999 – Stützungsregelung für Erzeuger von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen – Ausgleichszahlungen für Anbauflächen von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen und für Stilllegungsflächen – Ausschluss für Anbauflächen von ‚Dauerkulturen‘ – Begriff“
Leitsätze des Urteils
1. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Unterstützung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen – Ausgleichszahlungen für Anbauflächen von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen oder für Stilllegungsflächen – Ausschluss für Anbauflächen von Dauerkulturen – Begriff – Nicht bewirtschaftete Flächen – Einbeziehung
(Verordnungen des Rates Nr. 1765/92, Artikel 9, und Nr. 1251/1999, Artikel 7)
2. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Unterstützung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen – Ausgleichszahlungen für Anbauflächen von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen oder für Stilllegungsflächen – Ausschluss für Anbauflächen von Dauerkulturen – Tatbestand, der die Nutzung von Flächen als Dauerkultur mit Obstbäumen beendet
(Verordnungen des Rates Nr. 1765/92, Artikel 9, und Nr. 1251/1999, Artikel 7)
3. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Unterstützung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen – Ausgleichszahlungen für Anbauflächen von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen oder für Stilllegungsflächen – Ausschluss für Anbauflächen von Dauerkulturen – Flächen, die nicht mehr als Dauerkulturen genutzt werden – Nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienend – Bedingungen
(Verordnungen des Rates Nr. 1765/92, Artikel 9, und Nr. 1251/1999, Artikel 7)
1. Artikel 9 der Verordnung Nr. 1765/92 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1251/1999 – Verordnungen zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen – sind dahin auszulegen, dass der Ausschluss von als Dauerkultur genutzten Flächen von Ausgleichszahlungen nicht voraussetzt, dass diese Flächen bewirtschaftet wurden, insbesondere, dass Spritzmittel eingesetzt wurden oder abgeerntet wurde, da sich diese Vorschriften nur auf die Nutzung der genannten Flächen beziehen, ohne eine Bewirtschaftung im eigentlichen Sinne zu verlangen.
(vgl. Randnrn. 15, 19 und Tenor 1)
2. Artikel 9 der Verordnung Nr. 1765/92 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1251/1999 – Verordnungen zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen –, die als Dauerkultur genutzte Flächen von Ausgleichszahlungen ausschließen, sind dahin auszulegen, dass im Fall der Erzeugung von Äpfeln die Nutzung von Flächen als Dauerkultur dann endet, wenn die Obstbäume gefällt sind, auch wenn sie noch nicht geräumt wurden. Dagegen führt die bloße Entscheidung, die Bäume zu fällen, ohne dass diese Entscheidung durchgeführt wird, nicht zum Wegfall der Nutzung der Flächen als Dauerkultur.
(vgl. Randnr. 23 und Tenor 2)
3. Artikel 9 der Verordnung Nr. 1765/92 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1251/1999 – Verordnungen zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen –, die als Dauerkultur genutzte Flächen von Ausgleichszahlungen ausschließen, sind dahin auszulegen, dass Flächen, die nicht mehr als Dauerkultur genutzt werden, als nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienende Flächen zu betrachten sind, wenn nachgewiesen wird, dass sie nicht zur Erzeugung von anderen Pflanzen oder Tieren bestimmt sind.
(vgl. Randnr. 27 und Tenor 3)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)16. September 2004(1)
„Gemeinsame Agrarpolitik – Verordnungen (EWG) Nr. 1765/92 und (EG) Nr. 1251/1999 – Stützungsregelung für Erzeuger von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen – Ausgleichszahlungen für Anbauflächen von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen und für Stilllegungsflächen – Ausschluss für Anbauflächen von ‚Dauerkulturen‘ – Begriff“
gegen
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Mai 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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