EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Eurojust - Προσκλήσεις υποβολής υποψηφιοτήτων - Παραδεκτό προσφυγής κατά οργάνου της Ευρωπαϊκής Ενώσεως - Άρθρο 35 ΕΕ - Επαγγελματικές απαιτήσεις - Γλωσσικό καθεστώς των θεσμικών οργάνων της Ενώσεως.
ECLI: ECLI:EU:C:2005:168Entscheidung vom: 15.03.2005
Rechtssache C-160/03
Königreich Spanien
gegen
Eurojust
„Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG – Klage eines Mitgliedstaats gegen Stellenausschreibungen von Eurojust für Positionen von Bediensteten auf Zeit – Unzuständigkeit des Gerichtshofes – Unzulässigkeit“
Schlussanträge des Generalanwalts M. Poiares Maduro vom 16. Dezember 2004
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 15. März 2005
Leitsätze des Urteils
1. Verfahren – Rechtsgrundlage einer Klage – Wahl Sache des Klägers und nicht des Gemeinschaftsrichters – Beurteilung der Zulässigkeit im Hinblick auf die vom Kläger getroffene Wahl
2. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Klage eines Mitgliedstaats gegen eine Stellenausschreibung von Eurojust für die Beschäftigung von Bediensteten auf Zeit – Ausschluss – Erfordernis einer gerichtlichen Nachprüfung – Modalitäten
(Artikel 230 EG; Arikel 35 EU, 41 EU, 46 Buchstabe b EU; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 40 und 56; Beamtenstatut, Artikel 91; Beschluss 2002/187 des Rates, Artikel 30)
1. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ist es Sache des Klägers, die Rechtsgrundlage seiner Klage zu wählen, und nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, selbst die am ehesten geeignete rechtliche Grundlage zu ermitteln. Stützt also der Kläger seine Klage auf eine Bestimmung, stellt die Wahl der für die Prüfung der Klage am ehesten geeigneten rechtlichen Grundlage jedoch in das Ermessen des Gerichtshofes, so ist die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf diese Bestimmung zu untersuchen.
(vgl. Randnr. 35)
2. Gegen eine Stellenausschreibung von Eurojust für die Beschäftigung von Bediensteten auf Zeit ist keine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben. Eine solche Ausschreibung ist nämlich nicht unter den Handlungen aufgeführt, deren Rechtmäßigkeit der Gerichtshof nach dem Wortlaut dieses Artikels überwacht. Außerdem sieht Artikel 41 EU nicht vor, dass Artikel 230 EG auf die Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen nach Titel VI des EU‑Vertrags anwendbar ist; die Zuständigkeit des Gerichtshofes in diesem Bereich ist vielmehr in Artikel 35 EU festgelegt, auf den Artikel 46 Buchstabe b EU verweist.
Eine solche Stellenausschreibung ist indessen nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen, da das Personal von Eurojust, wie sich aus Artikel 30 des Beschlusses 2002/187 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität ergibt, den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften unterliegt. Daraus folgt, dass die in erster Linie Betroffenen, nämlich die Bewerber für die verschiedenen Beschäftigungen der angefochtenen Stellenausschreibung, unter den Voraussetzungen von Artikel 91 des Beamtenstatuts den Gemeinschaftsrichter anrufen können. Im Fall einer derartigen Klage könnten die Mitgliedstaaten nach Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofes dem Rechtsstreit beitreten und gegebenenfalls, wie aus Artikel 56 Absätze 2 und 3 dieser Satzung hervorgeht, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts einlegen.
(vgl. Randnrn. 36-38, 40-43)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)15. März 2005(1)
„Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG – Klage eines Mitgliedstaats gegen Stellenausschreibungen von Eurojust für Positionen von Bediensteten auf Zeit – Unzuständigkeit des Gerichtshofes – Unzulässigkeit“
Kläger,
gegen
Beklagter,
DER GERICHTSHOF (Große Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 2004,
folgendes
…“
1 – Verfahrenssprache: Spanisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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