EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Αίτηση αναιρέσεως - Αλιεία - Κοινοτική χρηματοδοτική συνδρομή - Μείωση της συνδρομής - Κανονισμός (ΕΚ, Ευρατόμ) 2988/95 του Συμβουλίου - Άρθρα 1 και 3 - Παραγραφή.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:768Entscheidung vom: 02.12.2004
Rechtssache C-226/03 P
José Martí Peix SA
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Fischerei – Gemeinschaftszuschuss – Kürzung des Zuschusses – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates – Artikel 1 und 3 – Verjährung“
Leitsätze des Urteils
1. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft – Andauernde Unregelmäßigkeit – Verjährungsfrist – Unterbrechungshandlung
(Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3)
2. Rechtsmittel – Gründe – Urteilsgründe, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen – Urteilsformel, die aus anderen Rechtsgründen richtig ist – Zurückweisung
1. Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften setzt eine Unregelmäßigkeit einen Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers voraus.
Besteht die Unterlassung, die dem Verstoß gegen die Gemeinschaftsbestimmung zugrunde liegt, fort, ist die Unregelmäßigkeit andauernd im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95. Die Verjährungsfrist beginnt erst an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird.
Diese Frist wird durch ein Schreiben der Kommission, das vor allem auf die Verfolgung der Unregelmäßigkeit und auf die Kürzung des Zuschusses gerichtet ist, unterbrochen, da das betreffende Schreiben eine Ermittlungshandlung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 2988/95 ist.
(vgl. Randnrn. 16-18, 30)
2. Ein Rechtsmittel ist zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist.
(vgl. Randnr. 29)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)2. Dezember 2004(1)
„Rechtsmittel – Fischerei – Gemeinschaftszuschuss – Kürzung des Zuschusses – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates – Artikel 1 und 3 – Verjährung“
Rechtsmittelführerin,
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. September 2004,
folgendes
Vorprozessuales Verfahren
…
1 – Verfahrenssprache: Spanisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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