EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Γεωργία - Κοινή γεωργική πολιτική - Χρηματοδότηση από το ΕΓΤΠΕ - Πραγματικές δαπάνες ενός κράτους μέλους χαμηλότερες από τις προβλέψεις δαπανών που κοινοποίησε το εν λόγω κράτος μέλος στην Επιτροπή - Εξουσία της Επιτροπής να μειώσει τα ποσά που καταβλήθηκαν ως προκαταβολές - Έγγραφο ενός γενικού διευθυντή της Επιτροπής με το οποίο το κράτος μέλος ενημερώθηκε για την ως άνω μείωση - Πράξη παράγουσα δεσμευτικά έννομα αποτελέσματα.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:704Entscheidung vom: 11.11.2004
Rechtssache C-249/02
Portugiesische Republik
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Tatsächliche Ausgaben eines Mitgliedstaats, die unter den Ausgabenplanungen liegen, die er der Kommission mitgeteilt hat – Befugnis der Kommission, die als Vorschüsse gezahlten Beträge zu kürzen – Schreiben eines Generaldirektors der Kommission, mit dem der betreffende Mitgliedstaat über diese Kürzung informiert wird – Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt“
Leitsätze des Urteils
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung – Entscheidung, die in einem Schreiben des Generaldirektors für Landwirtschaft der Kommission enthalten ist, mit dem ein Mitgliedstaat über eine Kürzung der im Rahmen des EAGFL bewilligten Vorschüsse informiert wird – Einbeziehung
(Artikel 230 EG; Verordnung Nr. 1750/1999 der Kommission, Artikel 39 Absatz 3)
2. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Pauschale Kürzung der bewilligten Vorschüsse – In einem Schreiben des Generaldirektors für Landwirtschaft der Kommission enthaltene Entscheidung – Keine Delegation durch die Kommission – Von einer unzuständigen Stelle erlassene Entscheidung
(Geschäftsordnung der Kommission, Artikel 13 und 14; Verordnung Nr. 1750/1999 der Kommission, Artikel 39 Absatz 3)
1. Um festzustellen, ob eine Maßnahme eine Handlung im Sinne des Artikels 230 EG ist, ist auf ihren Inhalt abzustellen, da die Form, in der sie ergeht, insofern gleichgültig ist. Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen können, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, gegen die die Nichtigkeitsklage nach diesem Artikel gegeben ist.
Dies ist der Fall bei der Entscheidung, die im Schreiben des Generaldirektors für Landwirtschaft der Kommission enthalten war, mit dem ein Mitgliedstaat über eine Kürzung der bewilligten Vorschüsse nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1750/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1763/2001, informiert wurde, da diese Entscheidung die einzige Maßnahme ist, die eindeutig den Inhalt und den Umfang der streitigen finanziellen Berichtigung festlegt, während die Entscheidungen über die den Mitgliedstaaten zu zahlenden Vorschüsse lediglich den jedem von ihnen zu zahlenden Gesamtbetrag der monatlichen Vorschüsse angeben und keinen Hinweis auf die Höhe der finanziellen Berichtigungen enthalten, die in Bezug auf die Empfänger dieser Vorschüsse vorgenommen werden.
(vgl. Randnrn. 35, 41-42)
2. Die Entscheidung, die im Schreiben des Generaldirektors für Landwirtschaft der Kommission enthalten war, mit dem ein Mitgliedstaat über eine Kürzung der bewilligten Vorschüsse nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1750/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1763/2001, informiert wurde, wurde von einer unzuständigen Stelle erlassen, da ihr Unterzeichner selbst nicht für den Erlass dieser Entscheidung zuständig war und die Kommission sich nicht auf die Erteilung einer Delegation oder Subdelegation nach den Artikeln 13 oder 14 der Geschäftsordnung der Kommission an den Generaldirektor berufen hat.
(vgl. Randnrn. 44, 47)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)11. November 2004(1)
„Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Tatsächliche Ausgaben eines Mitgliedstaats, die unter den Ausgabenplanungen liegen, die er der Kommission mitgeteilt hat – Befugnis der Kommission, die als Vorschüsse gezahlten Beträge zu kürzen – Schreiben eines Generaldirektors der Kommission, mit dem der betreffende Mitgliedstaat über diese Kürzung informiert wird – Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt“
Klägerin,
gegen
Beklagte,
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. September 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Portugiesisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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