EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Αγωγή αποζημιώσεως - Εξωσυμβατική ευθύνη - Γάλα - Συμπληρωματική εισφορά - Ποσότητα αναφοράς - Παραγωγοί που ανέλαβαν δέσμευση περί μη εμπορίας - Παραγωγοί SLOM - Αλλαγή εκμεταλλεύσεως - Χορήγηση ειδικής ποσότητας αναφοράς.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:665Entscheidung vom: 28.10.2004
Rechtssache C-164/01 P
G. van den Berg
gegen
Rat der Europäischen Union und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung – Milch – Zusatzabgabe – Referenzmenge – Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen sind – SLOM-Erzeuger – Wechsel des Betriebes – Versagung einer spezifischen Referenzmenge“
Leitsätze des Urteils
1. Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Unbeachtlicher Rechtsmittelgrund
2. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Milch und Milchprodukte – Zusätzliche Abgabe für Milch – Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen – Erzeuger, der seine Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ausgesetzt und seinen Betrieb anschließend verlagert hat – Nationale Verwaltungspraxis, die es ihm ermöglicht, seine spezifische Referenzmenge im Fall der Verlagerung des Betriebes zu behalten – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Kein Verstoß
(Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89)
3. Rechtsmittel – Gründe – Urteilsgründe, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen – Aus anderen Rechtsgründen richtige Urteilsformel – Zurückweisung
1. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind Rügen gegen nicht tragende Erwägungen in einem Urteil des Gerichts ohne weiteres zurückzuweisen, da sie nicht zu dessen Aufhebung führen können.
(vgl. Randnr. 60)
2. Im Rahmen der Zuteilung von Referenzmengen, die nach der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 von der zusätzlichen Abgabe für Milch befreit sind, darf ein Milcherzeuger die Anwendung einer nationalen Verwaltungspraxis, die es ihm ermöglicht, die spezifische Referenzmenge nach der Verlagerung seines ursprünglichen Betriebes zu behalten, nur dann erwarten, wenn die anwendbare Gemeinschaftsregelung eine solche Befugnis der zuständigen nationalen Behörden vorsah oder wenn die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein dahin gehendes berechtigtes Vertrauen erwecken konnte. Eine nationale Verwaltungspraxis allein kann kein berechtigtes Vertrauen eines Erzeugers auf eine dieser Praxis entsprechende Behandlung durch die Gemeinschaft hervorrufen.
(vgl. Randnr. 69)
3. Ein Rechtsmittel ist zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt.
(vgl. Randnr. 95)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)28. Oktober 2004(1)
„Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung – Milch – Zusatzabgabe – Referenzmenge – Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen sind – SLOM-Erzeuger – Wechsel des Betriebes – Versagung einer spezifischen Referenzmenge“
Rechtsmittelführer,
Beklagte im ersten Rechtszug,
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 20. November 2003,
folgendes
…
…“
1 – Verfahrenssprache: Niederländisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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