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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Προσφυγή ακυρώσεως - ΕΓΤΠΕ - Δαπάνες που αποκλείονται από την κοινοτική χρηματοδότηση - Στήριξη στους παραγωγούς ορισμένων αροτραίων καλλιεργειών - Κοινή οργάνωση αγοράς στον τομέα του βοείου κρέατος.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:594Entscheidung vom: 07.10.2004

Rechtssache C-312/02 Königreich Schweden gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften „Nichtigkeitsklage – EAGFL – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Unterstützung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen – Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch “ Leitsätze des Urteils 1.        Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Unterstützung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen – Gemeinsame Marktorganisation – Rindfleisch – Zahlungen zum Ausgleich der Einkommenseinbußen, die sich aus der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik ergeben – Verpflichtung, die betreffenden Beträge den Begünstigten ungeschmälert bzw. in voller Höhe auszuzahlen – Umfang – Erhebung einer Gebühr durch die innerstaatlichen Behörden als Gegenleistung für die den Landwirten ausgefertigte Karte, die deren Beihilfeanträgen beizufügen ist – Verbot – Nebeneinanderbestehen von Anträgen auf Beihilfen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen oder Futterflächen und Anträgen auf Beihilfen für Umweltschutz in der Landwirtschaft oder Regionalbeihilfe – Unbeachtlich (Verordnungen Nr. 805/68 des Rates, Artikel 30a, und Nr. 1765/92, Artikel 15 Absatz 3) 2.        Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Grundsätze – Verpflichtung der Kommission, die Übernahme regelwidriger Ausgaben abzulehnen – In einem Haushaltsjahr aus Gründen der Billigkeit geduldete Unregelmäßigkeiten – Strikte Anwendung der Regelung im folgenden Haushaltsjahr – Kein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes 1.        Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und Artikel 30a der Verordnung Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, die vorschreiben, dass die in den betreffenden Verordnungen vorgesehenen Prämien und Ausgleichszahlungen, die zum Ziel haben, den von den Konsequenzen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik betroffenen Landwirten einen Ausgleich zu gewähren, den Begünstigten ungeschmälert auszuzahlen sind, verbieten es den nationalen Behörden, die Zahlungen zu kürzen oder für die Bearbeitung der Anträge Verwaltungsgebühren zu erheben, die eine Verringerung des Beihilfebetrags bewirken. In den Bereich dieses Verbots fällt das System, nach dem Personen, die beabsichtigen, eine Gemeinschaftsbeihilfe zu beantragen, eine Gebühr zahlen müssen, um von den nationalen Behörden die Ausfertigung einer Karte zu erhalten, die ihrem Antrag zwingend beizufügen ist. Denn das Verbot von Abzügen bezieht sich auf sämtliche Belastungen, die unmittelbar und untrennbar mit den den Landwirten gezahlten Beträgen im Zusammenhang stehen und nicht nur die Abzüge, die tatsächlich anlässlich der Zahlungen erfolgen. Abgesehen davon, dass den vorgenannten Vorschriften die praktische Wirksamkeit genommen wird, hat der Umstand, dass einzelne Landwirte für dieselben Flächen gleichzeitig Beihilfen nach den Verordnungen Nr. 1765/92 oder Nr. 805/68 und Beihilfen für Umweltschutz in der Landwirtschaft oder Regionalbeihilfen beantragt haben, außerdem keinen Einfluss auf das für die Mitgliedstaaten geltende Verbot, bei den Beträgen, die die Begünstigten im Rahmen von Beihilfen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen oder Futterflächen erhalten, Abzüge vorzunehmen. (vgl. Randnrn. 19, 22, 24, 38-39, 41) 2.        Die Tatsache, dass die Kommission bei einer im Rahmen der Führung der Konten des EAGFL, Abteilung „Garantie“, durchgeführten Kontrolle die erforderliche Berichtigung für ein vorangegangenes Haushaltsjahr nicht vorgenommen, sondern aus Gründen der Billigkeit Unregelmäßigkeiten geduldet hat, erlaubt dem betreffenden Mitgliedstaat keineswegs, unter Berufung auf die Grundsätze der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes die gleiche Haltung gegenüber Unregelmäßigkeiten des folgenden Haushaltsjahrs zu fordern. (vgl. Randnr. 28) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)7. Oktober 2004(1) „Nichtigkeitsklage – EAGFL – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Beihilfe für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen – Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch“ Kläger, Beklagte, DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Juni 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Schwedisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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