EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2003:644
ECLI: ECLI:EU:C:2003:644Entscheidung vom: 27.11.2003
«Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 5 Absatz 8 – Übertragung einer Vermögensmasse – Fortführung der Geschäftstätigkeit durch den Begünstigten in derselben Branche wie der Übertragende – Rechtliche Befugnis zur Ausübung der Geschäftstätigkeit»
Leitsätze des Urteils
Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Besteuerungsgrundlage – Lieferung von Gegenständen – Befugnis der Mitgliedstaaten, die vollständige oder teilweise Übertragung einer Vermögensmasse davon auszunehmen – Umfang(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 5 Absatz 8)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)27. November 2003(1)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 5 Absatz 8 – Übertragung einer Vermögensmasse – Fortführung der Geschäftstätigkeit durch den Begünstigten in derselben Branche wie der Übertragende – Rechtliche Befugnis zur Ausübung der Geschäftstätigkeit“
In der Rechtssache C-497/01
gegen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 2002
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
Jann
Edward
von Bahr
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Französisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.