EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2003:600
ECLI: ECLI:EU:C:2003:600Entscheidung vom: 06.11.2003
«Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) – Begriff des Arbeitnehmers – Von vornherein auf einen kurzen Zeitraum befristetes Arbeitsverhältnis – Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines Arbeitnehmers nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses – Voraussetzungen der Gewährung sozialer Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 – Studienförderung»
Leitsätze des Urteils
1.. Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Begriff – Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat eine zeitlich befristete Beschäftigung von zweieinhalb Monaten ausübt – Beurteilung durch das nationale Gericht (EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG])
2.. Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Begriff – Person, die nach Ausübung einer Berufstätigkeit ein Studium aufnimmt – Fortbestand der Arbeitnehmereigenschaft – Voraussetzungen (EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG]; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 2)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)6. November 2003(1)
„Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) – Begriff des Arbeitnehmers – Von vornherein auf einen kurzen Zeitraum befristetes Arbeitsverhältnis – Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines Arbeitnehmers nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses – Voraussetzungen der Gewährung sozialer Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 – Studienförderung“
In der Rechtssache C-413/01
gegen
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 2003
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
Puissochet
Gulmann
Skouris
Macken
Colneric
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.