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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2003:600

ECLI: ECLI:EU:C:2003:600Entscheidung vom: 06.11.2003

«Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) – Begriff des Arbeitnehmers – Von vornherein auf einen kurzen Zeitraum befristetes Arbeitsverhältnis – Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines Arbeitnehmers nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses – Voraussetzungen der Gewährung sozialer Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 – Studienförderung» Leitsätze des Urteils 1.. Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Begriff – Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat eine zeitlich befristete Beschäftigung von zweieinhalb Monaten ausübt – Beurteilung durch das nationale Gericht (EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG]) 2.. Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Begriff – Person, die nach Ausübung einer Berufstätigkeit ein Studium aufnimmt – Fortbestand der Arbeitnehmereigenschaft – Voraussetzungen (EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG]; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 2) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)6. November 2003(1) „Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) – Begriff des Arbeitnehmers – Von vornherein auf einen kurzen Zeitraum befristetes Arbeitsverhältnis – Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines Arbeitnehmers nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses – Voraussetzungen der Gewährung sozialer Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 – Studienförderung“ In der Rechtssache C-413/01 gegen DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer), aufgrund des Berichts des Berichterstatters, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 2003 folgendes Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) Puissochet Gulmann Skouris Macken Colneric Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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