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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Υποχρέωση παροχής πληροφοριών στην Επιτροπή - Μη εκπλήρωση.

ECLI: ECLI:EU:C:1990:255Entscheidung vom: 14.06.1990

Avis juridique important URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JUNI 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - AUSKUNFTSPLICHT GEGENUEBER DER KOMMISSION - NICHTERFUELLUNG. - RECHTSSACHE C-48/89. Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-02425 Pub.RJ Seite Pub somm Leitsätze Tenor ++++ Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit ( EWG-Vertrag, Artikel 169 ) Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben . 1 ) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/442/EWG des Rates vom 15 . Juli 1975 über Abfälle, 76/403/EWG des Rates vom 6 . April 1976 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle und 78/319/EWG des Rates vom 20 . März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle verstossen, indem sie nicht die Pläne und Berichte gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 12 der Richtlinie 75/442/EWG, Artikel 10 der Richtlinie 76/403/EWG sowie Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 16 der Richtlinie 78/319/EWG mitgeteilt hat . 2 ) Im übrigen wird die Klage abgewiesen . 3 ) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens .

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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