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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Nesplnění povinnosti státem - Směrnice 2005/81/ES - Zprůhlednění finančních vztahů mezi členskými státy a veřejnými podniky - Podnik podléhající povinnosti vedení oddělených účtů - Neprovedení ve stanovené lhůtě.

ECLI: ECLI:EU:C:2011:527Entscheidung vom: 28.07.2011

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Juli 2011 – Kommission/Belgien (Rechtssache C‑133/10) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/81/EG – Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen – Unternehmen, die verpflichtet sind, getrennte Bücher zu führen – Nicht fristgerechte Umsetzung“ 1.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV; Richtlinie 2005/81 der Kommission) (vgl. Randnrn. 31, 39) 2.                     Vertragsverletzungsklage – Klagerecht der Kommission – Beurteilung der Zweckmäßigkeit des Tätigwerdens – Ermessensfrage (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 32) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 312, S. 47) nachzukommen Tenor 1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. 2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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