Zum Inhalt springen

EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Nesplnění povinnosti státem - Životní prostředí - Směrnice 2000/60/ES - Články 8 a 15 - Stav vnitrozemských povrchových vod - Vypracování a zavádění programů pro monitorování stavu - Opomenutí - Předložení souhrnných zpráv k těmto programům pro monitorování stavu - Opomenutí.

ECLI: ECLI:EU:C:2010:815Entscheidung vom: 22.12.2010

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Dezember 2010 – Kommission/Malta (Rechtssache C‑351/09) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2000/60/EG – Art. 8 und 15 – Zustand der Binnenoberflächengewässer – Keine Aufstellung und Umsetzung von Überwachungsprogrammen – Keine Unterbreitung zusammenfassender Berichte über diese Überwachungsprogramme“ Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG; Richtlinie 2000/60 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie 15 Abs. 2) (Randnrn. 26-28) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 8 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) – Verpflichtung, Programme zur Überwachung des Zustands der Oberflächengewässer aufzustellen und durchzuführen – Verpflichtung, zusammenfassende Berichte über die Programme zur Überwachung der Oberflächengewässer vorzulegen Tenor 1. Die Republik Malta hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 8 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass sie es unterlassen hat, erstens nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie Programme zur Überwachung des Zustands der Binnenoberflächengewässer aufzustellen und umzusetzen und zweitens nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie zusammenfassende Berichte über die Programme zur Überwachung des Zustands der Binnenoberflächengewässer vorzulegen. 2. Die Republik Malta trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

ČeštinaΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPolskiPortuguêsRomână