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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Nesplnění povinnosti státem - Směrnice 2006/43/ES - Povinný audit ročních a konsolidovaných účetních závěrek - Neúplné provedení ve stanovené lhůtě - Neoznámení prováděcích opatření.

ECLI: ECLI:EU:C:2010:200Entscheidung vom: 15.04.2010

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. April 2010 – Kommission/Irland (Rechtssache C‑294/09) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/43/EG – Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen – Keine vollständige Umsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist – Keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen“ 1.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 13) 2.                     Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers – Unzulässig, wenn eine Bezugnahme auf die Richtlinie ausdrücklich vorgeschrieben ist (Art. 249 Abs. 3 EG) (vgl. Randnr. 17) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157, S. 87) nachzukommen Tenor 1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 53 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen und jedenfalls die Bestimmungen des internen Rechts, die dazu beitragen sollen, dass der Richtlinie nachgekommen wird, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht mitgeteilt hat. 2. Irland trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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