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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2007:299

ECLI: ECLI:EU:C:2007:299Entscheidung vom: 24.05.2007

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Mai 2007 – Kommission/Italien (Rechtssache C‑394/05) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/53/EG – Altfahrzeuge – Art. 3 Abs. 5, 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 sowie 8 Abs. 3 und 4 – Keine richtlinienkonforme Umsetzung“ Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 25) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verletzung der Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 12 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269, S. 34) Tenor 1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 Abs. 5, 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 Buchst. a Unterabs. 2 sowie 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge verstoßen, dass sie das Decreto legislativo Nr. 209 vom 24. Juni 2003, mit dem die Bestimmungen dieser Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden, nicht richtlinienkonform erlassen hat. 2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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