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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Nesplnění povinnosti státem - Směrnice 2003/51/ES - Práva společností - Roční účetní závěrky některých forem společností - Neprovedení směrnice ve stanovené lhůtě.

ECLI: ECLI:EU:C:2007:155Entscheidung vom: 08.03.2007

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. März 2007 – Kommission/Italien (Rechtssache C‑160/06) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/51/EG – Gesellschaftsrecht – Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen – Keine fristgerechte Umsetzung“ 1.                     Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9) 2.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit Schwierigkeiten bei der Anwendung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 10) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Kein fristgerechter Erlass aller erforderlichen Vorschriften, um der Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl. L 178, S. 16) nachzukommen Tenor Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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