EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Volný pohyb zboží - Směrnice 70/524/EHS - Články 28 ES a 30 ES - Doplňkové látky - Harmonizace vnitrostátních předpisů, co se týče obsahu vitamínu D v krmivech - Právní úprava členského státu zakazující dovoz krmiv, řádně vyráběných v jiném členském státě, ve kterých obsah vitamínu D3 překračuje obsah povolený v prvním členském státě.
ECLI: ECLI:EU:C:2005:9Entscheidung vom: 13.01.2005
Rechtssache C-145/02
Land Nordrhein-Westfalen
gegen
Denkavit Futtermittel GmbH
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts)
„Freier Warenverkehr – Richtlinie 70/524/EWG – Artikel 28 EG und 30 EG – Zusatzstoffe – Harmonisierung der einzelstaatlichen Vorschriften hinsichtlich des Vitamin-D-Gehalts von Futtermitteln – Regelung eines Mitgliedstaats, die die Einfuhr von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten Futtermitteln verbietet, deren Vitamin-D3-Gehalt den im erstgenannten Staat zulässigen Wert überschreitet“
Schlussanträge des Generalanwalts A. Tizzano vom 4. März 2004
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 13. Januar 2005
Leitsätze des Urteils
Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Zusatzstoffe in der Tierernährung – Richtlinie 70/524 – Vitamingehalt – Nationale Rechtsvorschriften, die die Vermarktung eines Ergänzungsfuttermittels verbieten, das der allgemeinen Regel entsprechend hergestellt ist, dessen Vitamin-D3-Gehalt aber den im betreffenden Mitgliedstaat zulässigen überschreitet – Unzulässigkeit
(Richtlinie 70/524 des Rates, Artikel 12 Absätze 1 und 2, und 19)
Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 70/524 über Zusatzstoffe in der Tierernährung sieht als allgemeine Regel vor, dass Ergänzungsfuttermittel in der für ihre Verwendung vorgesehenen Verdünnung keine höheren Anteile an in dieser Richtlinie genannten Zusatzstoffen enthalten dürfen, als sie für Alleinfuttermittel festgelegt sind, während die Mitgliedstaaten nach der Ausnahmeregelung des Artikels 12 Absatz 2 dieser Richtlinie in bestimmten Fällen zulassen dürfen, dass der Anteil an Vitamin D in Ergänzungsfuttermitteln die für Alleinfuttermittel festgesetzten Höchstgehalte überschreitet. Nach Artikel 19 der Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Zusatzstoffe, Vormischungen und Futtermittel, die die Bestimmungen der Richtlinie erfüllen, nur den darin vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegen.
Insoweit folgt weder aus dem Wortlaut des Artikels 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie noch aus dem Kontext oder dem Zweck dieser Bestimmung, dass der Mitgliedstaat, der von der ihm eingeräumten Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch macht, befugt ist, die Einfuhr eines in einem anderen Mitgliedstaat nach Absatz 1 dieses Artikels in Verkehr gebrachten Ergänzungsfuttermittels zu verbieten.
Demnach sind die Artikel 12 und 19 der Richtlinie 70/524 zusammen dahin gehend auszulegen, dass sie einer Maßnahme entgegenstehen, mit der ein Mitgliedstaat in seinem Gebiet die Vermarktung eines in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 12 Absatz 1 dieser Richtlinie rechtmäßig hergestellten Ergänzungsfuttermittels aufgrund seines Vitamin‑D‑Gehalts untersagt.
(vgl. Randnrn. 33, 38 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)13. Januar 2005(1)
„Freier Warenverkehr – Richtlinie 70/524/EWG – Artikel 28 EG und 30 EG – Zusatzstoffe – Harmonisierung der einzelstaatlichen Vorschriften hinsichtlich des Vitamin-D-Gehalts von Futtermitteln – Regelung eines Mitgliedstaats, die die Einfuhr von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten Futtermitteln verbietet, deren Vitamin-D3-Gehalt den im erstgenannten Staat zulässigen Wert überschreitet“
gegen
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. März 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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