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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Směrnice 89/105/EHS - Humánní léčivé přípravky - Žádost o zápis do pozitivního seznamu - Povaha lhůty pro odpověď - Závazná povaha - Důsledky překročení lhůty.

ECLI: ECLI:EU:C:2005:41Entscheidung vom: 20.01.2005

Rechtssache C‑245/03 Merck, Sharp & Dohme BV gegen Belgischer Staat (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Belgien]) „Richtlinie 89/105/EWG – Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch – Antrag auf Aufnahme in die Positivliste – Natur der Frist für die Beantwortung – Zwingender Charakter – Folgen einer Überschreitung der Frist“ Schlussanträge des Generalanwalts A. Tizzano vom 30. September 2004 Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2005 Leitsätze des Urteils Rechtsangleichung – Arzneimittel – Richtlinie 89/105 – Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch – Antrag auf Aufnahme eines Arzneimittels in die Liste der unter das staatliche Krankenversicherungssystem fallenden Arzneimittel – Zwingender Charakter der Frist für die Entscheidung – Überschreitung der Frist – Folgen – Automatische Nicht-Aufnahme in diese Liste (Richtlinie 89/105 des Rates, Artikel 6 Nummer 1 Unterabsatz 1) Die in Artikel 6 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/105 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssystem festgesetzte Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufnahme eines Arzneimittels in die Liste der unter das staatliche Krankenversicherungssystem fallenden Arzneimittel ist eine Ausschlussfrist, die von den Mitgliedstaaten nicht überschritten werden darf. Artikel 6 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/105 schreibt im Fall einer Überschreitung der in diesem Artikel festgesetzten Frist nicht die automatische Aufnahme eines Arzneimittels in die Liste der unter das Krankenversicherungssystem fallenden Arzneimittel vor. (vgl. Randnrn. 24, 34, Tenor 1-2) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)20. Januar 2005(1) „Richtlinie 89/105/EWG – Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch – Antrag auf Aufnahme in die Positivliste – Natur der Frist für die Beantwortung – Zwingender Charakter – Folgen einer Überschreitung der Frist“ gegen DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. September 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Französisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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