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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Opravný prostředek - Rybolov - Dohoda o rybolovu s Argentinou - Finanční podpora Společenství - Snížení.

ECLI: ECLI:EU:C:2005:19Entscheidung vom: 13.01.2005

Rechtssache C‑254/03 P Eduardo Vieira SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften „Rechtsmittel – Fischerei – Fischereiabkommen mit Argentinien – Gemeinschaftszuschuss – Kürzung“ Schlussanträge des Generalanwalts A. Tizzano vom 16. September 2004 Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Januar 2005. Leitsätze des Urteils 1.     Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der Klagegründe und des Vorbringens vor dem Gericht – Unzulässigkeit – Beanstandung der Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht – Zulässigkeit (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) 2.     Fischerei – Gemeinsame Strukturpolitik – Fischereiabkommen zwischen der EWG und Argentinien – Gemeinschaftszuschuss – Kürzung, Aussetzung oder Streichung des Zuschusses – Anwendung der Verordnung Nr. 4253/88 (Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik; Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Artikel 24) 3.     Fischerei – Gemeinsame Strukturpolitik – Fischereiabkommen zwischen der EWG und Argentinien – Gemeinschaftszuschuss – Kürzung des Zuschusses – Keine Verpflichtung der Kommission, den Gemischten Ausschuss anzuhören und die Zustimmung der argentinischen Behörden einzuholen (Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik) 4.     Fischerei – Gemeinsame Strukturpolitik – Gemeinschaftszuschuss – Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses – Fakultative Anhörung eines Ausschusses gemäß der Verordnung Nr. 4028/86 – Kein hinreichender Grund für die Einbeziehung der Verordnung Nr. 4028/86 in die Rechtsgrundlage der Entscheidung (Verordnung Nr. 4028/86 des Rates) 1.     Beanstandet ein Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht, so können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden. Denn könnte ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen. Aus den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ergibt sich jedoch, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. (vgl. Randnrn. 32-33) 2.     Wie sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits ergibt, fallen unter Artikel 24 dieser Verordnung mit der Überschrift „Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung“ nicht nur Zuschüsse der Strukturfonds, sondern auch Zuschüsse aus Mitteln des Gemeinschaftshaushalts für sonstige strukturpolitische Maßnahmen wie die Zuschüsse, die aufgrund des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik gewährt werden. (vgl. Randnr. 39) 3.     Die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen an die Gemeinschaftsreeder im Rahmen des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik für die Gründung gemischter Gemeinschaften ist eine Aufgabe, die dieses Abkommen allein den Gemeinschaftsbehörden zuweist. Da diese Behörden für die Gewährung dieser Zuschüsse keine Pflicht zur Konsultation des Gemischten Ausschusses oder der argentinischen Behörden haben, besteht eine solche Pflicht auch nicht für einen actus contrarius. (vgl. Randnrn. 48-49) 4.     Die bloße fakultative Konsultation eines Ausschusses durch die Kommission gemäß der Verordnung Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur ist für sich allein nicht ausreichend, um diese Verordnung in die Rechtsgrundlage der nach der Anhörung des Ausschusses erlassenen Entscheidung einzubeziehen. (vgl. Randnr. 55) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)13. Januar 2005(1) „Rechtsmittel – Fischerei – Fischereiabkommen mit Argentinien – Gemeinschaftszuschuss – Kürzung“ Rechtsmittelführerin, Beklagte im ersten Rechtszug, DER GERICHTSHOF (Erste Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. September 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Spanisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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