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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Šestá směrnice o DPH - Článek 13 B písm. a) - Osvobození služeb souvisejících s pojišťovacími operacemi poskytovaných pojišťovacími makléři a pojišťovacími agenty od daně - Životní pojištění - Činnosti ,back office‛.

ECLI: ECLI:EU:C:2005:135Entscheidung vom: 03.03.2005

Rechtssache C‑472/03 Staatssecretaris van Financiën gegen Arthur Andersen & Co. Accountants c.s. (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden) „Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 13 Teil B Buchstabe a – Steuerbefreiungen für zu Versicherungsumsätzen gehörende Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und ‑vertretern erbracht werden – Lebensversicherung – Backoffice-Tätigkeiten“ Schlussanträge des Generalanwalts M. Poiares Maduro vom 12. Januar 2005 Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 3. März 2005 Leitsätze des Urteils Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie – Befreiung von zu Versicherungsumsätzen gehörenden Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern durchgeführt werden – Begriff – Backoffice-Tätigkeiten, die darin bestehen, einem Versicherungsunternehmen bei der Ausführung seiner Tätigkeiten zu helfen – Ausschluss (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe a) Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388, der die Befreiung von Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen einschließlich bestimmter zu diesen Umsätzen gehörender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer betrifft, ist dahin auszulegen, dass Backoffice-Tätigkeiten, die darin bestehen, gegen Vergütung Dienstleistungen für ein Versicherungsunternehmen zu erbringen, keine zu Versicherungsumsätzen gehörenden Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern oder ‑vertretern erbracht werden, im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Da diese Dienstleistungen nämlich zum einen Besonderheiten aufweisen, wie die Festsetzung und die Auszahlung der Provisionen der Versicherungsvertreter, das Halten der Kontakte mit diesen, die Verwaltung von Rückversicherungsangelegenheiten und die Weitergabe von Informationen an die Versicherungsvertreter und die Finanzverwaltung, und zum anderen wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit, wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen, nicht gegeben sind, müssen die fraglichen Tätigkeiten als eine Form der Zusammenarbeit gesehen werden, die darin besteht, dem Versicherungsunternehmen bei der Ausführung der diesem normalerweise obliegenden Tätigkeiten zu helfen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten; hierbei handelt es sich um eine Ausgliederung der Tätigkeiten des Versicherungsunternehmens und nicht um Dienstleistungen, die von einem Versicherungsvertreter erbracht werden. (vgl. Randnrn. 35-36, 38-39 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)3. März 2005(1) „Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 13 Teil B Buchstabe a – Steuerbefreiungen für zu Versicherungsumsätzen gehörende Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und ‑vertretern erbracht werden – Lebensversicherung – Backoffice-Tätigkeiten“ gegen DER GERICHTSHOF (Erste Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Januar 2005, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Niederländisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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