EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Nesplnění povinnosti státem - Směrnice 79/409/EHS - Ochrana volně žijících ptáků - Lov na lepidla.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:782Entscheidung vom: 09.12.2004
Rechtssache C-79/03
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Königreich Spanien
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 79/409/EWG – Erhaltung der wild lebenden Vogelarten – Jagd mit Leimruten“
Leitsätze des Urteils
1. Umwelt – Erhaltung der wild lebenden Vogelarten – Richtlinie 79/409 – Durchführung durch die Mitgliedstaaten – Ausnahmen vom Verbot, geschützte Arten zu töten oder zu fangen – Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen – Voraussetzung – Fehlen einer anderen zufrieden stellenden Lösung
(Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a)
2. Umwelt – Erhaltung der wild lebenden Vogelarten – Richtlinie 79/409 – Durchführung durch die Mitgliedstaaten – Ausnahmen vom Verbot, geschützte Arten zu töten oder zu fangen – Voraussetzung – Fang in geringen Mengen – Kriterien
(Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c)
1. Eine Abweichung von Artikel 8 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, der sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder gejagt werden, untersagt, kann nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Richtlinie nur dann bewilligt werden, wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die in diesem Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis c abschließend aufgezählten Gründe vorliegen; dazu zählt die Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen.
(vgl. Randnr. 24)
2. Um zu beurteilen, ob eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten bewilligte Ausnahme die Voraussetzung erfüllt, dass der Fang der betreffenden Vogelarten in geringen Mengen erfolgt, kann der Gerichtshof beim Fehlen jedes wissenschaftlichen Beweises des Gegenteils die Stellungnahmen des ORNIS-Ausschusses, des gemäß Artikel 16 dieser Richtlinie eingesetzten Ausschusses zur Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, aufgrund der wissenschaftlichen Autorität, die sie genießen, als Bezugsgrundlage verwenden. Dies ist bei der Stellungnahme der Fall, die das Kriterium der geringen Mengen vorschlägt, obwohl sie für die Mitgliedstaaten rechtlich nicht verbindlich ist.
(vgl. Randnr. 41)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)9. Dezember 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 79/409/EWG – Erhaltung der wild lebenden Vogelarten – Jagd mit Leimruten“
Klägerin,
gegen
Beklagter,
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. September 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Spanisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
ČeštinaΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPolskiPortuguês