EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Nesplnění povinnosti státem - Směrnice 92/50/EHS - Veřejné zakázky - Služby přepravy odpadů - Řízení bez předchozího zveřejnění vyhlášení zakázky - Smlouva uzavřená zadavatelem v rámci hospodářské činnosti, která podléhá soutěži - Smlouva uzavřená zadavatelem za účelem umožnění podání nabídky v řízení o zadávání zakázek - Doložení způsobilosti poskytovatele služeb - Možnost dovolávat se způsobilosti třetích osob - Subdodávky - Důsledky rozsudku vyslovujícího nesplnění povinnosti.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:728Entscheidung vom: 18.11.2004
Rechtssache C‑126/03
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Bundesrepublik Deutschland
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/50/EWG – Öffentliche Aufträge – Abfalltransportdienstleistungen – Verfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung – Von einem öffentlichen Auftraggeber geschlossener Vertrag im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Wettbewerb unterliegt – Von einem öffentlichen Auftraggeber zu dem Zweck geschlossener Vertrag, ein Angebot in einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags abgeben zu können – Nachweis der Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers – Möglichkeit, sich auf die Leistungsfähigkeit eines Dritten zu berufen – Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer – Folgen eines eine Vertragsverletzung feststellenden Urteils“
Leitsätze des Urteils
Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 92/50 – Anwendungsbereich – Auftrag ohne Bezug zu im Allgemeininteresse liegenden Tätigkeiten des öffentlichen Auftraggebers – Einbeziehung – Auftrag, der die Vergabe der Tätigkeiten einer Gebietskörperschaft, die selbst als Dienstleistungserbringer tätig ist, an einen Subunternehmer darstellt – Einbeziehung
(Richtlinie 92/50 des Rates, Artikel 1 Buchstaben a und b, 8 und 11)
Artikel 8 in Verbindung mit den Artikeln 1 Buchstaben a und b sowie 11 Absatz 1 der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge sieht vor, dass zwischen einem Dienstleistungserbringer und einer Gebietskörperschaft geschlossene schriftliche entgeltliche Verträge in einem offenen Verfahren, einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren im Sinne dieser Richtlinie zu vergeben sind, insoweit als ihr Gegenstand Dienstleistungen ihres Anhangs IA sind.
Der Umstand, dass ein Auftrag sich nicht in den Rahmen der im Allgemeininteresse liegenden Tätigkeiten dieser Gebietskörperschaft einfügt, sondern in den einer eindeutig davon verschiedenen und dem Wettbewerb unterliegenden unabhängigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ist nicht dazu geeignet, festzustellen, dass dieser Auftrag kein öffentlicher Auftrag im Sinne der Artikel 8 und 11 der Richtlinie 92/50 ist. Denn deren Artikel 1 Buchstabe a unterscheidet nicht zwischen jenen Aufträgen, die ein öffentlicher Auftraggeber vergibt, um seine im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben zu erfüllen, und jenen Aufträgen, die in keinem Zusammenhang mit derartigen Aufgaben stehen.
Ohne Bedeutung ist auch, dass der öffentliche Auftraggeber selbst als Dienstleistungserbringer tätig sein will und dass der betreffende Auftrag in diesem Rahmen die Vergabe eines Teils der Tätigkeiten an einen Subunternehmer darstellt.
(vgl. Randnrn. 13, 16, 18)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)18. November 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/50/EWG – Öffentliche Aufträge – Abfalltransportdienstleistungen – Verfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung – Von einem öffentlichen Auftraggeber geschlossener Vertrag im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Wettbewerb unterliegt – Von einem öffentlichen Auftraggeber zu dem Zweck geschlossener Vertrag, ein Angebot in einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags abgeben zu können – Nachweis der Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers – Möglichkeit, sich auf die Leistungsfähigkeit eines Dritten zu berufen – Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer – Folgen eines eine Vertragsverletzung feststellenden Urteils“
Klägerin,
gegen
Beklagte,
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Juni 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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