EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Volný pohyb lékařů - Směrnice 86/457/EHS a 93/16/EHS - Uznávání diplomů, osvědčení a jiných dokladů o dosažené kvalifikaci - Povinnost členských států podřídit výkon činností všeobecného lékaře v rámci jejich vnitrostátního systému sociálního zabezpečení obdržení zvláštního diplomu - Nabytá práva - Rovnocennost oprávnění získaného před 1. lednem 1995 s diplomem o absolvování zvláštní odborné přípravy - Stanovení seznamu všeobecných lékařů pro účely obsazení volných míst v regionu v závislosti na získaných dokladech o kvalifikaci.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:721Entscheidung vom: 18.11.2004
Verbundene Rechtssachen C‑10/02 und C‑11/02
Anna Fascicolo u. a. gegen Regione Puglia u. a. und Grazia Berardi u. a.
gegen
Azienda Unità Sanitaria Locale BA/4 u. a.
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Puglia)
„Freizügigkeit der Ärzte – Richtlinien 86/457/EWG und 93/16/EWG – Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt im Rahmen des jeweiligen Sozialversicherungssystems vom Besitz eines spezifischen Diploms abhängig zu machen – Erworbene Rechte – Gleichwertigkeit der vor dem 1. Januar 1995 erlangten Zulassung mit dem Nachweis über die spezifische Ausbildung – Aufstellung des Verzeichnisses von Ärzten für Allgemeinmedizin zur Besetzung freier Stellen in einer Region in der Rangfolge der Zeugnisse“
Leitsätze des Urteils
Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Ärzte – Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise – Richtlinie 93/16 – Praktische Ärzte – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt im Rahmen des jeweiligen Sozialversicherungssystems vom Besitz eines spezifischen Diploms abhängig zu machen – Grenze – Erworbene Rechte von Ärzten, die zwar nicht Inhaber eines spezifischen Diploms sind, aber vor dem 1. Januar 1995 von ihrem Niederlassungsrecht Gebrauch gemacht haben – Umfang – Keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die erworbenen Rechte als dem Erwerb des spezifischen Diploms gleichwertig anzusehen – Vorzugsbehandlung von Ärzten, die sowohl den spezifischen Befähigungsnachweis als auch erworbene Rechte besitzen – Zulässigkeit
(Richtlinie 93/16 des Rates, Artikel 36 Absatz 2)
Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/16 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sieht vor, dass ab dem 1. Januar 1995 jeder Mitgliedstaat vorbehaltlich der Vorschriften über erworbene Rechte die Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems vom Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin abhängig macht, die nach Artikel 30 der Richtlinie jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der vollständige Studiengang für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Arztes angeboten wird, einzuführen hat.
Artikel 36 Absatz 2 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat die erworbenen Rechte bestimmt; diese Befugnis ist nur an die eine Bedingung geknüpft, dass er das erworbene Recht der Ärzte anerkennt, die zwar nicht Inhaber eines solchen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises sind, bei denen aber vor dem 1. Januar 1995 in diesem Mitgliedstaat die Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise anerkannt worden sind, die ihnen in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurden, und die dort, ebenfalls vor diesem Zeitpunkt, das Recht erlangt haben, die Tätigkeit eines Arztes für Allgemeinmedizin im Rahmen des nationalen Sozialversicherungssystems auszuüben.
Diese Bestimmung verlangt jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten den erworbenen Rechten und der Erlangung des Nachweises über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin den gleichen Wert beimessen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten folglich nicht, eine vor dem 1. Januar 1995 erlangte Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Arztes für Allgemeinmedizin im Rahmen des nationalen Gesundheitssystems als dem Erwerb des Nachweises über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin gleichwertig anzusehen.
Daher stellt die bloße Tatsache, dass die Ärzte, die den Nachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin besitzen, und diejenigen, die nur die genannte Zulassung besitzen, bei der Zuweisung von Arztstellen nicht die gleichen Erfolgsaussichten haben, keinen Verstoß gegen Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 93/16 dar.
Insbesondere hindert Artikel 36 Absatz 2 die Mitgliedstaaten nicht daran, den Ärzten, die sowohl den genannten Nachweis als auch die genannte Zulassung besitzen,
– mehr Stellen vorzubehalten als den Ärzten, die den genannten Nachweis besitzen, oder den zugelassenen Ärzten, indem ihnen gestattet wird, sich gleichzeitig in diesen beiden Kategorien von vorbehaltenen Stellen zu bewerben;
– ihnen als weitere Vorzugsbehandlung die zusätzlichen Punkte für den vorgenannten Nachweis zuzuerkennen, wenn sie sich im Rahmen der Stellenquote bewerben, die den am 31. Dezember 1994 zugelassenen Ärzten vorbehalten sind.
(vgl. Randnrn. 30-31, 34-35, 45 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)18. November 2004(1)
„Freizügigkeit der Ärzte – Richtlinien 86/457/EWG und 93/16/EWG – Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt im Rahmen des jeweiligen Sozialversicherungssystems vom Besitz eines spezifischen Diploms abhängig zu machen – Erworbene Rechte – Gleichwertigkeit der vor dem 1. Januar 1995 erlangten Zulassung mit dem Nachweis über die spezifische Ausbildung – Aufstellung des Verzeichnisses von Ärzten für Allgemeinmedizin zur Besetzung freier Stellen in einer Region in der Rangfolge der Zeugnisse“
gegen
und
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 1. April 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Italienisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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