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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Směrnice 97/81/ES - Směrnice 76/207/EHS - Sociální politika - Rovné zacházení pro pracovníky na částečný úvazek a pracovníky na plný úvazek - Rovné zacházení pro pracovníky a pracovnice - Pracovní doba a úprava pracovní doby.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:607Entscheidung vom: 12.10.2004

Rechtssache C-313/02 Nicole Wippel gegen Peek & Cloppenburg GmbH & Co. KG (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes) „Richtlinie 97/81/EG – Richtlinie 76/207/EWG – Sozialpolitik – Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmern – Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern – Ausmaß und Ausgestaltung der Arbeitszeit“ Leitsätze des Urteils 1.        Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Gleichbehandlung – Teilzeitarbeitnehmer – Teilzeitarbeitsvertrag, der das Ausmaß und die Ausgestaltung der Arbeitszeit nach Bedarf festlegt – Vertrag, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207 sowie den der Rahmenvereinbarung fällt, die der Richtlinie 97/81 als Anhang beigefügt ist (Richtlinien 76/207 und 97/81 des Rates) 2.        Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Gleichbehandlung – Teilzeitarbeitnehmer – Nationale Bestimmung, die die Höchstarbeitszeit und die Ausgestaltung der Arbeitszeit für Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer in gleicher Weise festlegt – Zulässigkeit (Richtlinien 76/207 des Rates, Artikel 2, Absatz 1 und 5 Absatz 1, und 97/81, Paragraph 4 der als Anhang beigefügten Rahmenvereinbarung) 3.        Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Gleichbehandlung – Teilzeitarbeitnehmer – Teilzeitarbeitsvertrag, der das Ausmaß und die Ausgestaltung der Arbeitszeit nach Bedarf festlegt und dem Arbeitnehmer die Wahl zwischen der Annahme und der Ablehnung dieser Arbeit lässt – Zulässigkeit im Hinblick auf das Fehlen vergleichbarer Vollzeitarbeitnehmer im selben Unternehmen (Richtlinien 76/20 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1, und 97/81, Paragraph 4 der als Anhang beigefügten Rahmenvereinbarung) 1.        Ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, der bestimmt, dass sich das Ausmaß und die Ausgestaltung der Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richten und im Einzelfall erst einvernehmlich zwischen den Parteien festgelegt werden und der daher die Ausübung der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers betrifft, indem er dessen Arbeitszeit nach Bedarf ausgestaltet, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen. Ein solcher Arbeitnehmer fällt auch in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung, die der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit als Anhang beigefügt ist, wenn er nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag hat oder in einem Arbeitsverhältnis steht und er ein Arbeitnehmer im Sinne von Paragraph 3 Nummer 2 dieser Rahmenvereinbarung ist, dessen normale, auf Wochenbasis oder als Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums berechnete Arbeitszeit unter der eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt. Teilzeitbeschäftigte, die nur gelegentlich arbeiten, fallen in den Anwendungsbereich derselben Rahmenvereinbarung, wenn der Mitgliedstaat diese Arbeitnehmer nicht gemäß Paragraph 2 Nummer 2 dieser Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen hat. (vgl. Randnrn. 30, 40, Tenor 1) 2.        Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung, die der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit als Anhang beigefügt ist, sowie die Artikel 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung, die die Höchstarbeitszeit grundsätzlich auf 40 Stunden pro Woche und 8 Stunden pro Tag festlegt, nicht entgegenstehen. Diese Bestimmung regelt nämlich auch die Höchstarbeitszeit und die Ausgestaltung der Arbeitszeit sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitarbeitnehmer, deren Höchstarbeitszeit definitionsgemäß unter derjenigen bei Vollzeitbeschäftigung liegt und somit nicht dazu führt, dass Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten in vergleichbarer Situation schlechter behandelt werden. (vgl. Randnrn. 49 bis 51, Tenor 2) 3.        Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung, die der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit als Anhang beigefügt ist, sowie die Artikel 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen sind dahin auszulegen, dass sie unter Umständen, unter denen alle Arbeitsverträge der übrigen Arbeitnehmer eines Unternehmens die Wochenarbeitszeit und die Ausgestaltung der Arbeitszeit festlegen, einem Teilzeitarbeitsvertrag von Arbeitnehmern desselben Unternehmens nicht entgegenstehen, wonach die Wochenarbeitszeit und die Ausgestaltung der Arbeitszeit nicht festgelegt sind, sondern sich nach den von Fall zu Fall bestimmten Erfordernissen des Arbeitsanfalls richten, wobei diese Arbeitnehmer zwischen der Annahme und der Ablehnung dieser Arbeit wählen. Diese Verträge erfassen nämlich Arbeitsverhältnisse mit einem anderen Gegenstand und Rechtsgrund und betreffen daher keine „vergleichbaren“ Vollzeitarbeitnehmer im Sinne von Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung. (vgl. Randnrn. 61 bis 62, 66, Tenor 2) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)12. Oktober 2004(1) „Richtlinie 97/81/EG – Richtlinie 76/207/EWG – Sozialpolitik – Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmern – Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern – Ausmaß und Ausgestaltung der Arbeitszeit“ gegen DER GERICHTSHOF (Große Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. Mai 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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