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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Nesplnění povinnosti státem - Volný pohyb služeb - Omezení - Soukromé podniky poskytující bezpečnostní služby.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:597Entscheidung vom: 07.10.2004

Rechtssache C‑189/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Dienstleistungsfreiheit – Beschränkungen – Private Sicherheitsdienste“ Leitsätze des Urteils Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – In einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Sicherheitsdienste und Detekteien – Erfordernis einer Erlaubnis für die Unternehmen und ihre Führungskräfte sowie eines Ausweises für ihre Bediensteten – Keine Berücksichtigung der im Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehenen Verpflichtungen – Unzulässigkeit – Keine Rechtfertigung (Artikel 49 EG) 1.      Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 49 EG, dass er Vorschriften erlässt, nach denen –      private Sicherheitsdienste und Detekteien, die im Inland Dienstleistungen erbringen wollen, sowie deren Führungskräfte einer Erlaubnis bedürfen, deren Erteilung kostenpflichtig ist, ohne dass die Verpflichtungen berücksichtigt werden, denen der ausländische Dienstleistungserbringer bereits im Niederlassungsmitgliedstaat unterliegt, und –      die Bediensteten dieser Unternehmen, die vom Niederlassungsmitgliedstaat in den betreffenden Mitgliedstaat abgeordnet werden, im Besitz eines von den nationalen Behörden ausgestellten Ausweises sein müssen, soweit für die streitige Anforderung nicht die Kontrollen berücksichtigt werden, denen die Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen bereits in ihrem Herkunftsmitgliedstaat unterliegen. Solche Anforderungen stellen eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, die über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist, und sind daher nicht durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt. (vgl. Randnrn. 18, 20, 30, 33 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)7. Oktober 2004(1) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Dienstleistungsfreiheit – Beschränkungen – Private Sicherheitsdienste“ Klägerin, gegen Beklagter, DER GERICHTSHOF (Erste Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. Juni 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Niederländisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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