EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Nesplnění povinnosti státem - Směrnice 91/271/EHS - Čištění městských odpadních vod - Čl. 5 odst. 1 a 2 a příloha II - Nevymezení citlivých oblastí - Pojem "eutrofizace" - Nezavedení čištění vypouštění do citlivých oblastí podle přísnějších požadavků.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:548Entscheidung vom: 23.09.2004
Rechtssache C-280/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Französische Republik
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/271/EWG – Behandlung von kommunalem Abwasser – Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Anhang II – Keine Ausweisung empfindlicher Gebiete – Begriff der ‚Eutrophierung‘ – Keine weiter gehende Behandlung von Einleitungen in empfindliche Gebiete“
Leitsätze des Urteils
1. Umwelt – Behandlung von kommunalem Abwasser – Richtlinie 91/271 – Ausweisung von unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindlichen Gebieten – Eutrophierung – Begriff
(Richtlinie 91/271 des Rates, Artikel 2 Nummer 11 und 5 Absatz 1)
2. Umwelt – Behandlung von kommunalem Abwasser – Richtlinie 91/271 – Weiter gehende Behandlung von Einleitungen kommunalen Abwassers aus großen Gemeinden – Auswirkungen
(Richtlinie 91/271 des Rates, Artikel 5 Absätze 2 und 3 sowie Anhänge I Abschnitt B Nummer 3 und II Abschnitt A Buchstabe a Absatz 2)
1. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Gebiete auszuweisen, bei denen das Einleiten von kommunalem Abwasser zur Eutrophierung oder zur Eutrophierungsgefahr erheblich beiträgt.
Der Begriff der Eutrophierung in Artikel 2 Nummer 11 dieser Richtlinie ist im Licht ihres Zieles auszulegen, das über den bloßen Schutz der aquatischen Ökosysteme hinaus darin besteht, den Menschen, die Tier- und Pflanzenwelt, den Boden, die Gewässer, die Luft, das Klima und die Landschaft vor erheblichen schädlichen Auswirkungen des vermehrten Wachstums von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens aufgrund der Einleitung kommunalen Abwassers zu schützen.
Für Eutrophierung im Sinne der Richtlinie muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Anreicherung mit Nährstoffen und dem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens einerseits und diesem Wachstum und einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des Gewässers andererseits gegeben sein. Eine unerwünschte Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts liegt u. a. bei Veränderungen der Arten mit einem Rückgang der biologischen Vielfalt des Ökosystems, bei Belästigungen aufgrund der Massenvermehrung opportunistischer Makroalgen und bei der Massenentwicklung von giftigem oder schädlichem Phytoplankton vor. Was die Beeinträchtigung der Wasserqualität angeht, so betrifft dieses Merkmal nicht nur die Verschlechterung der Wasserqualität, die schädliche Auswirkungen auf die Ökosysteme hat, sondern auch die Verschlechterung der Farbe, des Aussehens und des Geruchs des Wassers oder andere Veränderungen, die Gewässernutzungen verhindern oder einschränken.
(vgl. Randnrn. 16, 19, 23-25)
2. Nach Artikel 5 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 3 der Richtlinie 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser geht die in Artikel 5 Absatz 2 dieser Richtlinie vorgesehene Behandlung weiter als die in Artikel 4 der Richtlinie beschriebene und betrifft in die Kanalisation eingeleitetes kommunales Abwasser aus Gemeinden mit mehr als 10 000 EW („Einwohnerwert“). Diese Behandlung bedeutet beim Einleiten in unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindliche Gebiete insbesondere, dass die Vorgaben in Tabelle 2 des Anhangs eingehalten werden, allerdings unter Vorbehalt des Anhangs II Abschnitt A Buchstabe a Absatz 2 der Richtlinie, wonach bei großen Gemeinden Phosphor und/oder Stickstoff entfernt werden sollten, außer wenn nachgewiesen werden kann, dass das Ausmaß der Eutrophierung dadurch nicht beeinflusst wird.
(vgl. Randnrn. 104-105)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)23. September 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/271/EWG – Behandlung von kommunalem Abwasser – Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Anhang II – Keine Ausweisung empfindlicher Gebiete – Begriff der Eutrophierung – Keine weiter gehende Behandlung von Einleitungen in empfindliche Gebiete“
Klägerin,
gegen
Beklagte,
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. März 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Französisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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