EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Volný pohyb osob - Odškodnění bývalých válečných zajatců - Podmínka státního občanství dotčeného členského státu v době podání žádosti o odškodnění.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:535Entscheidung vom: 16.09.2004
Rechtssache C-386/02
Josef Baldinger
gegen
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
(Vorabentscheidungsersuchen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien)
„Freizügigkeit – Entschädigung ehemaliger Kriegsgefangener – Voraussetzung des Besitzes der Staatsbürgerschaft des betreffenden Mitgliedstaats bei Stellung des Entschädigungsantrags“
Leitsätze des Urteils
Freizügigkeit – Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Gemeinschaftsregelung – Sachlicher Anwendungsbereich – Entschädigung ehemaliger Kriegsgefangener – Ausschluss
(Artikel 39 Absatz 2 EG; Verordnungen des Rates Nr. 1612/68, Artikel 7 Absatz 2, und Nr. 1408/71, Artikel 4 Absatz 4)
Artikel 39 Absatz 2 EG, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern, in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der eine Leistung für ehemalige Kriegsgefangene mit der Begründung verweigert wird, dass der Betroffene bei Antragstellung nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, sondern die eines anderen Mitgliedstaats besitzt.
Denn angesichts ihrer Zweckbestimmung und ihrer Voraussetzungen für die Gewährung wird eine derartige Leistung von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst, der bestimmt, dass sie nicht „auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen“ anzuwenden ist, so dass diese Leistung vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist.
Eine solche Leistung gehört auch nicht zu den Vergünstigungen, die dem inländischen Arbeitnehmer vor allem wegen seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer oder als im Inland Ansässiger gewährt werden, und erfüllt deshalb nicht die wesentlichen Merkmale der „sozialen Vergünstigungen“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68.
Die gleiche Schlussfolgerung ist im Hinblick auf Artikel 39 Absatz 2 EG geboten, der sich auf Beschäftigungs‑, Entlohnungs‑ und sonstige Arbeitsbedingungen bezieht, ohne Entschädigungsleistungen zu umfassen, die mit von Bürgern in Kriegszeiten für ihr Land geleisteten Diensten zusammenhängen und deren wesentliches Ziel es ist, diesen eine Vergünstigung wegen der für ihr Land erduldeten Prüfungen zu gewähren.
(vgl. Randnrn. 16, 18‑21 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)16. September 2004(1)
„Freizügigkeit – Entschädigung ehemaliger Kriegsgefangener – Voraussetzung des Besitzes der Staatsbürgerschaft des betreffenden Mitgliedstaats bei Stellung des Entschädigungsantrags“
gegen
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 2003,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
ČeštinaΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPolskiPortuguês