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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Hospodářská a měnová politika - Nařízení (ES) č. 1103/97 - Zavedení eura - Přepočet mezi národními měnovými jednotkami a jednotkou euro - Zaokrouhlování peněžních částek, které mají být zaplaceny či vyúčtovány, po použití přepočtu - Smlouva uzavřená v odvětví telekomunikací - Pojem ,peněžních částek, které mají být zaplaceny či vyúčtovány" - Minutová tarifikace telefonních hovorů.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:524Entscheidung vom: 14.09.2004

Rechtssache C-19/03 Verbraucher-Zentrale Hamburg e. V. gegen O2 (Germany) GmbH & Co. OHG (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I) „Wirtschafts- und Währungspolitik – Verordnung (EG) Nr. 1103/97 – Einführung des Euro – Umrechnung der nationalen Währungseinheiten in die Euro-Einheit – Rundung zu zahlender oder zu verbuchender Geldbeträge nach Anwendung der Umrechnung – Im Telekommunikationssektor geschlossener Vertrag – Begriff ‚zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge‘ – Festsetzung von Tarifen für Telefongespräche auf Minutenbasis“ Leitsätze des Urteils Wirtschafts- und Währungspolitik – Einführung des Euro – Verordnung Nr. 1103/97 – Vorschrift, die die Rundung zu zahlender oder zu verbuchender Geldbeträge nach ihrer Umrechnung vorsieht – Keine Anwendung auf einen Telefontarif – Rundung des genannten, von einem nationalen Betreiber angewandten Tarifs – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 1103/97 des Rates, Artikel 5) Die Verordnung Nr. 1103/97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro soll zum einen die Beachtung des Grundsatzes der Vertragskontinuität sicherstellen, so dass der Übergang zur einheitlichen Währung die von den Bürgern sowie den Unternehmen bereits eingegangenen Verpflichtungen unberührt lässt, und dient zum anderen dem Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro. Sie stellt nur Mindestvorschriften über die Rundung bestimmter Beträge auf und überlässt es den nationalen Stellen, Vorschriften beizubehalten oder zu erlassen, die am besten zu diesem Ziel beitragen können. Daraus folgt, dass Artikel 5 Satz 1 dieser Verordnung, der die Rundung zu zahlender oder zu verbuchender Geldbeträge auf den nächstliegenden Cent vorsieht, nicht weit ausgelegt werden darf. Er gilt daher nicht für einen von einem nationalen Betreiber festgelegten Tarif wie den Minutenpreis für Telefongespräche, der in einem Betrag ausgedrückt wird, der weder dem Verbraucher effektiv in Rechnung gestellt und von ihm gezahlt wird noch in Buchungsunterlagen oder Kontoauszüge eingetragen wird. Dass sich dieser Tarif auf ein bestimmtes Vielfaches der zur Ermittlung des Rechnungsendbetrags zugrunde gelegten Einheit bezieht und dass er für den Verbraucher den entscheidenden Faktor des Waren- oder Dienstleistungspreises darstellt, ist insoweit ohne Bedeutung. Die Verordnung verwehrt es jedoch nicht, Beträge wie den genannten Tarif auf den nächstliegenden Cent zu runden, sofern die entsprechende Rundungspraxis den Grundsatz der Vertragskontinuität und das Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro wahrt, d. h., wenn sie die von den Wirtschaftsteilnehmern einschließlich der Verbraucher eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen unberührt lässt und keinen tatsächlichen Einfluss auf die effektiv zu zahlenden Preise hat. (vgl. Randnrn. 31-32, 34, 36, 40-43, 57, Tenor 1-2) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)14. September 2004(1) „Wirtschafts- und Währungspolitik – Verordnung (EG) Nr. 1103/97 – Einführung des Euro – Umrechnung der nationalen Währungseinheiten in die Euro-Einheit – Rundung zu zahlender oder zu verbuchender Geldbeträge nach Anwendung der Umrechnung – Im Telekommunikationssektor geschlossener Vertrag – Begriff ‚zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge' – Festsetzung von Tarifen für Telefongespräche auf Minutenbasis“ gegen DER GERICHTSHOF (Große Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. März 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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