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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Článek 28 ES - Směrnice 98/8/ES - Uvádění biocidních přípravků na trh - Vnitrostátní opatření vyžadující povolení k uvádění destiček ze dřeva červeného cedru s přirozenými účinky proti molům na trh.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:453Entscheidung vom: 15.07.2004

«Artikel 28 EG – Richtlinie 98/8/EG – Inverkehrbringen von Biozid-Produkten – Nationale Maßnahme, die eine Zulassung für das Inverkehrbringen von Holzstückchen aus roter Zeder mit natürlichen Mottenschutzeigenschaften vorschreibt» Leitsätze des Urteils Derartige Holzstückchen können nämlich nicht als Produkt, das nur einen „Grundstoff“ zum Zweck der Verwendung als Biozid enthält, qualifiziert werden, so dass sie in einem Mitgliedstaat ohne vorherige Zulassung oder Registrierung in den Verkehr gebracht werden könnten, sondern sie sind als „Biozid-Produkt“ im Sinne der Richtlinie 98/8 zu qualifizieren, da sie als Mottenschutzmittel verkauft werden, das einen Wirkstoff enthält, der eine diese Lepidopteren abschreckende Wirkung entfaltet, und in der Liste der Arten der Biozid-Produkte in Anhang V der Richtlinie 98/8 aufgeführt sind. In diesem Zusammenhang kann der Umstand, dass die abschreckende Wirkung des Wirkstoffs natürlicher Art ist, die Qualifizierung dieser Holzstückchen als „Biozid-Produkt“ nicht ausschließen. (vgl. Randnrn. 28, 30, 32-33, Tenor 1) (vgl. Randnr. 39, Tenor 2) (vgl. Randnrn. 49-50, Tenor 3) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)15. Juli 2004(1) „Artikel 28 EG – Richtlinie 98/8/EG – Inverkehrbringen von Biozid-Produkten – Nationale Maßnahme, die eine Zulassung für das Inverkehrbringen von Holzstückchen aus roter Zeder mit natürlichen Mottenschutzeigenschaften vorschreibt“ DER GERICHTSHOF (Erste Kammer), nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Nicolas Schreiber und der Kommission in der Sitzung vom 8. Januar 2004, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Februar 2004, folgendes Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) Jann Rosas von Bahr Silva de Lapuerta Lenaerts Der Kanzler Der Präsident der Ersten Kammer R. Grass P. Jann 1 – Verfahrenssprache: Italienisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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