EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Podpora portugalské vlády chovatelům prasat - Podpora mající umožnit vrácení podpor, které byly prohlášeny za neslučitelné se společným trhem - Rozhodnutí Rady, které prohlašuje takovouto podporu za slučitelnou se společným trhem - Protiprávnost - Čl. 88 odst. 2 třetí pododstavec ES.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:395Entscheidung vom: 29.06.2004
«Beihilfe der portugiesischen Regierung für Schweinezüchter – Beihilfe, die dazu bestimmt ist, die Rückzahlung von Beihilfen zu ermöglichen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden – Entscheidung des Rates, mit der eine derartige Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Rechtswidrigkeit – Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG»
Leitsätze des Urteils
Staatliche Beihilfen – Befugnis des Rates, ausnahmsweise angesichts außergewöhnlicher Umstände eine Beihilfe zu genehmigen – Voraussetzungen für die Ausübung – Anrufung des Rates durch den betroffenen Mitgliedstat vor Erlass einer Entscheidung der Kommission, die die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, sowie Erlass einer Entscheidung innerhalb von drei Monaten – Grenze – Neutralisierung einer früheren Entscheidung der Kommission (Artikel 87 EG, 88 EG und 89 EG)
(vgl. Randnrn. 29-33, 45)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Plenum )29. Juni 2004(1)
„Beihilfe der portugiesischen Regierung für Schweinezüchter – Beihilfe, die dazu bestimmt ist, die Rückzahlung von Beihilfen zu ermöglichen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden – Entscheidung des Rates, mit der eine derartige Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Rechtswidrigkeit – Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG“
Klägerin,
gegen
Beklagter,
und
DER GERICHTSHOF (Plenum ),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Plenum)
Skouris
Jann
Timmermans
Rosas
Gulmann
Puissochet
Cunha Rodrigues
La Pergola
Schintgen
Macken
Colneric
von Bahr
Lenaerts
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Französisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
ČeštinaΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPolskiPortuguês