EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Aiuti concessi dagli Stati - Art. 93, n. 3, del Trattato CE (divenuto art. 88, n. 3, CE) - Progetto di aiuto - Divieto di dare esecuzione alle misure progettate anteriormente alla decisione finale della Commissione - Ambito del divieto nell'ipotesi di aiuti consistenti in un'esenzione fiscale - Individuazione dei soggetti legittimati a eccepire un'eventuale violazione.
ECLI: ECLI:EU:C:2005:10Entscheidung vom: 13.01.2005
Rechtssache C-174/02
Streekgewest Westelijk Noord-Brabant
gegen
Staatssecretaris van Financiën
(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)
„Staatliche Beihilfen – Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) – Beihilfevorhaben – Verbot der Durchführung beabsichtigter Maßnahmen vor Erlass der abschließenden Entscheidung durch die Kommission – Tragweite des Verbotes, wenn die Beihilfe in der Befreiung von einer Abgabe besteht – Bestimmung der Personen, die einen etwaigen Verstoß geltend machen können“
Schlussanträge des Generalanwalts L. A. Geelhoed vom 4. März 2004
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 13. Januar 2005
Leitsätze des Urteils
1. Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Verbot der Durchführung vor der abschließenden Entscheidung der Kommission – Unmittelbare Wirkung – Personen, die sich auf einen möglichen Verstoß berufen können – Einzelner, der einer Abgabe unterworfen ist, die Bestandteil einer Beihilfemaßnahme ist
(EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG])
2. Staatliche Beihilfen – Bestimmungen des Vertrages – Anwendungsbereich – Abgaben mit Befreiungen, die Beihilfecharakter haben – Einbeziehung – Voraussetzung – Zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe
(EG-Vertrag, Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG] und Artikel 93 [jetzt Artikel 88 EG])
1. Ein Einzelner kann ein Interesse daran haben, sich vor den nationalen Gerichten auf die unmittelbare Wirkung des Durchführungsverbots des Artikels 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG) zu berufen, nicht nur, um die durch die Gewährung einer rechtswidrigen Beihilfe herbeigeführten negativen Auswirkungen der Wettbewerbsverfälschung beseitigen zu lassen, sondern auch, um die Erstattung einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung erhobenen Abgabe zu erhalten. In diesem letztgenannten Fall ist die Frage, ob er von der durch die Beihilfemaßnahme herbeigeführten Wettbewerbsverfälschung betroffen ist, für die Beurteilung seines Rechtsschutzinteresses unerheblich. Zu berücksichtigen ist nur der Umstand, dass er einer Abgabe unterworfen ist, die Bestandteil einer unter Verstoß gegen das in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag enthaltene Verbot durchgeführten Beihilfemaßnahme ist.
(vgl. Randnr. 19)
2. Abgaben fallen nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen, es sei denn, dass sie die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen, so dass sie Bestandteil dieser Maßnahme sind.
Damit eine Abgabe oder ein Teil einer Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe notwendig ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird. Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Abgabenaufkommen unmittelbar den Umfang der Beihilfe und folglich die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt.
Die Tatsache, dass die Beihilfe in Form einer Befreiung von der Abgabe gewährt wird oder dass der durch diese Befreiung verursachte Einnahmenausfall für den Haushaltsvoranschlag des Mitgliedstaats durch eine Erhöhung der Abgabe ausgeglichen wird, genügt für sich allein nicht, um den oben genannten Zusammenhang herzustellen.
(vgl. Randnrn. 25-26,29 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)13. Januar 2005(1)
„Staatliche Beihilfen – Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) – Beihilfevorhaben – Verbot der Durchführung beabsichtigter Maßnahmen vor Erlass der abschließenden Entscheidung durch die Kommission – Tragweite des Verbotes, wenn die Beihilfe in der Befreiung von einer Abgabe besteht – Bestimmung der Personen, die einen etwaigen Verstoß geltend machen können“
gegen
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. März 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Niederländisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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