GEIGAmtlich · § 5 UrhG
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
Rechtsstand: 23.07.2026Fundstelle: BGBl I 2021, 354Ausgefertigt: 18.03.2021
Gliederung
17 Vorschriften- Abschnitt 1Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 3Zu errichtende Gebäude
- Abschnitt 4Bestehende Gebäude
- Abschnitt 5Gemischt genutzte Gebäude, Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier, Unternehmererklärung und Ausnahmen
- Abschnitt 6Bußgeld- und Schlussvorschriften