Offshore-ArbZV✔Amtlich · § 5 UrhGOffshore-ArbeitszeitverordnungMerken⌚Rechtsstand: 05.07.2013Fundstelle: BGBl I 2013, 2228Ausgefertigt: 05.07.2013Gliederung20 VorschriftenAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1 GeltungsbereichAbschnitt 2Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen§ 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes§ 3 Arbeitszeit§ 4 Ruhepausen§ 5 Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung§ 6 Zeitraum der Offshore-Tätigkeit§ 7 Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung§ 8 Arbeitszeitnachweise§ 9 Transportzeiten§ 10 Weitere ArbeitsschutzmaßnahmenAbschnitt 3Vorschriften für Besatzungsmitglieder von Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden§ 11 Anwendung des Seearbeitsgesetzes§ 12 Arbeitszeit§ 13 Ruhepausen§ 14 Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung§ 15 Weitere ArbeitsschutzmaßnahmenAbschnitt 4Schlussvorschriften§ 16 Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde§ 17 Evaluierung§ 18 Ordnungswidrigkeiten§ 19 Hinweis auf Straf- und Bußgeldvorschriften des Seearbeitsgesetzes§ 20 Inkrafttreten