NotSan-APrVAmtlich · § 5 UrhG
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Rechtsstand: 07.06.2023Fundstelle: BGBl I 2013, 4280Ausgefertigt: 16.12.2013
Gliederung
27 Vorschriften- Abschnitt 1Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen
- § 1 Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung
- § 2 Theoretischer und praktischer Unterricht, praktische Ausbildung
- § 3 Praxisanleitung; Praxisbegleitung
- § 4 Staatliche Prüfung, staatliche Ergänzungsprüfung
- § 5 Prüfungsausschuss
- § 6 Zulassung zur Prüfung
- § 6a Nachteilsausgleich
- § 7 Niederschrift
- § 8 Benotung der staatlichen Prüfung
- § 9 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung
- § 10 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung
- § 11 Rücktritt von der Prüfung
- § 12 Versäumnisfolgen
- § 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
- § 14 Prüfungsunterlagen
- Abschnitt 2Bestimmungen für die staatliche Prüfung
- Abschnitt 3Prüfungsbestimmungen für die staatliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 4Anpassungsmaßnahmen
- § 20 Sonderregelungen für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 21 Anpassungsmaßnahmen für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 22 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
- § 23 Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
- Abschnitt 5Erlaubniserteilung
- Abschnitt 6Übergangs- und Schlussvorschriften