GastStGAmtlich · § 5 UrhG
Gaststaatgesetz
Rechtsstand: 30.11.2019Fundstelle: BGBl I 2019, 1929Ausgefertigt: 30.11.2019
Gliederung
39 Vorschriften- Teil 1Allgemeine Bestimmungen
- Teil 2Internationale Organisationen
- Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
- § 6 Unverletzlichkeit des Sitzgeländes
- § 7 Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen
- § 8 Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation
- § 9 Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung
- § 10 Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte
- § 11 Befreiung von direkten Steuern
- § 12 Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer
- § 13 Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern
- § 14 Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen
- § 15 Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
- § 16 Einreise, Aufenthaltstitel
- § 17 Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen
- § 18 Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen
- § 19 Soziale Sicherheit
- § 20 Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte
- § 21 Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden
- § 22 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder
- § 23 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation
- Kapitel 3Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
- Teil 3Weitere internationale Einrichtungen
- Teil 4Internationale Nichtregierungsorganisationen
- Teil 5Schlussbestimmungen