EG-FGVAmtlich · § 5 UrhG
EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
Rechtsstand: 27.07.2021Fundstelle: BGBl I 2011, 126Ausgefertigt: 03.02.2011
Gliederung
40 Vorschriften- Kapitel 1Allgemeines
- Kapitel 2Genehmigung für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und ihre Anhänger sowie deren Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
- Kapitel 3EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Kapitel 4EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge
- Kapitel 5Gemeinsame Vorschriften
- § 25 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion, Widerruf und Rücknahme
- § 26 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten
- § 27 Zulassung und Veräußerung
- § 28 Informationen des Herstellers
- § 29 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
- Kapitel 6Anerkennung von Technischen Diensten
- Kapitel 7Durchführungs- und Schlussvorschriften