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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Zeitreise: 06.10.2020‹ § 2§ 4 ›

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019 52,1 Prozent für Baden-Württemberg, 46,8 Prozent für den Freistaat Bayern, 45,1 Prozent für Berlin, 41,3 Prozent für Brandenburg, 48,5 Prozent für die Hansestadt Bremen, 53,1 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 48,5 Prozent für Hessen, 42,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 48,6 Prozent für Niedersachsen, 45,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 56,1 Prozent für Rheinland-Pfalz, 51,2 Prozent für das Saarland, 43,4 Prozent für den Freistaat Sachsen, 42,8 Prozent für Sachsen-Anhalt, 47,6 Prozent für Schleswig-Holstein und 46,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 77,1 Prozent für Baden-Württemberg, 72,1 Prozent für den Freistaat Bayern, 69,8 Prozent für Berlin, 66,4 Prozent für Brandenburg, 73,3 Prozent für die Hansestadt Bremen, 78,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 74,0 Prozent für Hessen, 67,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 74,3 Prozent für Niedersachsen, 70,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 81,2 Prozent für Rheinland-Pfalz, 76,4 Prozent für das Saarland, 68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen, 68,1 Prozent für Sachsen-Anhalt, 73,1 Prozent für Schleswig-Holstein und 71,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 75,6 Prozent für Baden-Württemberg, 70,6 Prozent für den Freistaat Bayern, 68,3 Prozent für Berlin, 64,9 Prozent für Brandenburg, 71,8 Prozent für die Hansestadt Bremen, 77,0 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 72,5 Prozent für Hessen, 66,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 72,8 Prozent für Niedersachsen, 69,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz, 74,9 Prozent für das Saarland, 67,2 Prozent für den Freistaat Sachsen, 66,6 Prozent für Sachsen-Anhalt, 71,6 Prozent für Schleswig-Holstein und 70,1 Prozent für den Freistaat Thüringen.

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