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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Europäische Kommission gegen Irland.

ECLI: ECLI:EU:C:2011:227Entscheidung vom: 07.04.2011

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2011 – Kommission/Irland (Rechtssache C‑431/10) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/85/EG – Asylrecht – Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft – Mindestnormen – Keine vollständige Umsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“ Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV; Richtlinie 2005/85 des Rates) (vgl. Randnrn. 10-15) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13) nachzukommen Tenor 1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 43 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. 2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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