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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2009:291

ECLI: ECLI:EU:C:2009:291Entscheidung vom: 07.05.2009

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. Mai 2009 – Kommission/Spanien (Rechtssache C‑516/07) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/60/EG – Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – Bezeichnung der für Flussgebietseinheiten zuständigen Behörde“ 1.                     Umwelt – Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – Richtlinie 2000/60 (Richtlinie 2000/60 des Parlaments und des Rates, Art. 2 Nr. 15 sowie Art. 3 Abs. 2, 7 und 8) (vgl. Randnrn. 31-32, 39, 43, 48, 54, 62, 64) 2.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 36, 49, 56, 61) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 3 Abs. 2, 7 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) nachzukommen Tenor 1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2, 7 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass es nicht die für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie zuständigen Behörden bezeichnet hat. 2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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